dass der Großvater, der eigene Vater oder eine Betreuungsperson, die mit dem Vertrauen des Umfeldes und auch des Kindes ausgestattet ist, dieses Kind missbraucht. Wenn man sich mit dem Schicksal Betroffener auseinandersetzt, dann erfährt man, welch emotionaler Belastung missbrauchte Kinder in ihren Gefühlsschwankungen zwischen Liebe, Zorn und Unverständnis über das, was ihnen hier angetan wurde, ausgesetzt sind.
Zur Frage 37 ist noch anzuführen, dass es in diesem Zusammenhang wohl in erster Linie um die Förderung der Anzeigebereitschaft und Aussagefähigkeit gerade von Kindern geht und um die Frage, wie diese psychosoziale Betreuung und rechtliche Beratung zur Unterstützung erhalten können. Auch hier wäre eine Verbesserung wahrscheinlich in Richtung einer Aufhellung des Dunkelfeldes sehr sinnvoll und könnte auf dieser Basis auch die Strafverfolgung selbst eine präventive Wirkung entfalten.
Ich darf die Frage 5 dahin gehend beantworten, dass das Amt der Tiroler Landesregierung der Staatsanwaltschaft Innsbruck die Bezug habenden Verwaltungsakten bereits übergeben hat und um strafrechtliche Prüfung des Sachverhaltes ersucht wurde. Die Anklagebehörde hat das Landeskriminalamt Tirol mit umfänglichen Erhebungen beauftragt. Diese sind noch nicht abgeschlossen, daher kann noch nicht genauer berichtet werden.
Zur Frage 7:
Dies ist vor dem Hintergrund des Tatbestandes des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Strafgesetzbuch zu beantworten, wenn derartige Mängel vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann, wenn die subjektive Tatseite entsprechend vorliegt, die Unterlassung einer Anzeige beziehungsweise Meldung an den Vorgesetzten diesen Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllen.
Zur Frage 9:
Jugendschutz im engeren Sinn fällt gemäß unserer Bundesverfassung in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers. Im Bereich der Jugendfürsorge besteht als bundeseinheitliches Grundsatzgesetz das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, für welches in der Legistik, in der Vorbereitung das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig ist.
Zu den Fragen 10, 11 und 19 ist festzuhalten, dass es dem auf den Zweckgedanken der Strafe ausgerichteten Verständnis entspricht, dass Strafe auch zur Resozialisierung und Besserung des Täters beitragen soll. Grundsätzlich soll diese Zukunftsaussicht einer späteren Resozialisierung und Besserung niemandem verschlossen bleiben. An dieser Hoffnung, dieser Chance muss gearbeitet werden. Wesentlich ist aber, dass jede Entlassung gewissenhaft vorbereitet und durch geeignete Maßnahmen, wie Bewährungshilfe und Weisungen, auch bestmöglich kontrolliert werden kann, um einer Gefährdung vorzubeugen.
Ich darf bei dieser Gelegenheit eine weltbekannte Vertreterin genau dieser Aspekte, die wir heute hier diskutieren, des Schutzes von Frauen und Kindern vor Gewalt, auf der Besuchergalerie begrüßen. Sie ist heute wegen einer anderen Initiative, nämlich zur Abschaffung der Streumunition, bei uns in Österreich und verfolgt die Debatte hier. Es ist Frau Bianca Jagger. – Herzlich willkommen! (Allgemeiner Beifall.)
Die Chance auf bedingte Entlassung wird auch nicht erst durch das gestern vom Nationalrat verabschiedete Sanktionspaket eröffnet, sondern ist seit jeher Kernbestand unseres Strafrechts. Der Fokus liegt daher nicht auf einer Erleichterung der bedingten Entlassung, sondern auf einer besseren Beurteilung der individuellen Persönlichkeit des Verurteilten und einer stark ausgeweiteten Begleitung und Kontrolle des Lebens in Freiheit nach der Entlassung.
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