Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 149

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Dem Opfer steht Wiedergutmachung zu. So weit wie möglich ist über Schaden­ersatzansprüche des Opfers bereits im Strafverfahren abzusprechen. Darüber hinaus werden jedoch die Rechte des Opfers im Zivilverfahren analog zu jenen im Straf­prozess ausgebaut, insbesondere was den Anspruch auf psychosoziale Prozessbe­gleitung, was den Anspruch auf Geheimhaltung der Wohnanschrift des Opfers und das Recht auf eine schonende Gestaltung der Einvernahme des Opfers anlangt.

Das zur Sicherung des Opfers mit dem Gewaltschutzgesetz geschaffene gewaltprä­ventive Instrumentarium von einstweiligen Verfügungen des Familiengerichts soll weiter ausgebaut werden, insbesondere im Sinne einer Ausdehnung der Geltungs­dauer derartiger Verfügungen.

Zu dem von Ihnen, Herr Klubobmann, erwähnten Initiativantrag 413/A meine ich, dass die punktuelle und auf Strafrahmen akzentuierte Diskussion, so verständlich sie ist, den entscheidenden Aspekt der Prävention nicht aus den Augen verlieren soll. Es geht in erster Linie um Maßnahmen, die auf die Vermeidung von Kindesmisshandlung abzielen, und dazu bedarf es eben eines breit gestreuten Maßnahmenpaketes, wie die Frau Bundesministerin für Justiz es gestern vorstellen konnte und wie auch ich es heute in ihrer Vertretung ausführen konnte.

Der konkrete Zeitplan wird in der Bundesregierung noch zu akkordieren sein, weil zum Beispiel eine Vereinheitlichung von Anzeigepflichten, wie angedeutet, in Berufsrechten nicht in die ausschließliche Zuständigkeit eines Ressorts, sondern in die Zuständigkeit mehrerer Ressorts fällt.

Was nun den Straftatbestand der lang andauernden Gewaltbeziehung betrifft, so ist es wichtig, festzuhalten, dass wir in Österreich ein Klima schaffen müssen – und das bestehende Klima weiter verstärken, ausbauen müssen –, das jede Form der kör­perlichen Gewaltausübung, von der Ohrfeige bis hin zu einer schweren Gewalthand­lung, ächtet. Mit der Ausübung von Gewalt wird eine Grenze überschritten, die in vielerlei Hinsicht eine ganz entscheidende Grenze ist, und das muss geächtet werden.

Der neue Tatbestand soll also Fälle erfassen, in denen in der Regel die besonders Schutzbedürftigen, nämlich Frauen und Kinder, gewaltsam und über längere Dauer beherrscht und damit in ihrer Lebensgestaltung massiv beeinträchtigt, ja gedemütigt werden. Ein Gesetzentwurf soll im Laufe des nächsten Jahres als Teil eines Gesamt­pakets zum Ausbau des Gewaltschutzes in Österreich vorgelegt werden. In diesem Rahmen soll auch die exakte Ausgestaltung des angesprochenen § 92 Strafgesetz­buch erfolgen.

Die Frau Justizministerin bekennt sich dazu, dass Strafrecht ein unverzichtbarer Bestandteil eines sinnvollen Schutzes von Kindern, natürlich auch von Frauen und generell vor Gewalt sein muss. Strafrecht kann und wird aber seine Aufgabe nur dann erfüllen, wenn auch die Rahmenbedingungen für eine menschenwürdige, Opferinter­essen berücksichtigende Strafverfolgung geschaffen werden. In diesem Bereich wurden mit der neuen Strafprozessordnung große Anstrengungen unternommen, um Opfer im Verfahren nicht nur mit der gebotenen Würde und dem entsprechenden Respekt zu behandeln, sondern ihnen auch Rechte einzuräumen, das erlittene Leid in das Verfahren in einer geschützten Atmosphäre einzubringen. Die Frau Justiz­ministerin erwartet sich durch dieses opferzentrierte Verfahren eine deutliche Auf­hellung des angesprochenen Dunkelfeldes, weil Opfer dann eher bereit sein sollten, sich an Strafverfolgungsbehörden zu wenden, und diese Schwelle wegfällt oder gerin­ger wird.

Zur Kritik der Anfragebeantwortung der Frau Bundesministerin für Justiz vom 17. Ok­tober 2007, die in der Frage 36 formuliert ist, möchte ich bemerken, dass es natürlich für eine Familie eine ganz extreme Ausnahmesituation darstellt, wenn bekannt wird,


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