Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 203

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Die Regierungsvorlage (286 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wert­papier­aufsichtsgesetz 2007 und das Pensionskassengesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007) werden nach der Z 3 folgende Z 3a bis 3c eingefügt:

„3a. § 75 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

,Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Treuhand-Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben.‘

3b. Dem § 76 wird folgender Abs. 6 angefügt:

,(6) Die Entschädigungseinrichtung hat die Beitragseinhebung gemäß Abs. 3 und die Entschädigungsauszahlungen treuhändig abzuwickeln. Sie hat zu diesem Zweck jeweils ein Verzeichnis aller Anlegerforderungen (Abs. 4) und der zu leistenden Beiträge (Abs. 3) zu erstellen. Beiträge gemäß Abs. 3 und Forderungen gemäß Abs. 4 sind unter der Bilanz auszuweisen und hat die Entschädigungseinrichtung keine Rück­stellungen gemäß § 198 Abs. 8 UGB zu bilden. Eine Aufstellung des Treuhand­vermögens ist als Anhang zum Jahresabschluss auszuweisen.‘

3c. Im § 77 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort ,Jahresabschlüsse‘ die Wortgruppe ,samt dem in § 76 Abs. 6 genannten Anhang“ eingefügt.‘“

2. In Artikel 4 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007) wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

„5a. Dem § 103 wird folgende Z 9 angefügt:

,9. (zu § 76 Abs. 6)

§ 76 Abs. 6 ist erstmals auf Bilanzstichtage ab dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. Eine Entschädigungseinrichtung, die im vorangegangenen Jahresabschluss Anleger­forderungen, hierfür gebildete Rückstellungen oder Beitragsforderungen gemäß § 76 Abs. 3 und 4 bilanzwirksam verbucht hat, hat diese Bilanzpositionen im darauf folgen­den Jahresabschluss nicht erfolgswirksam aufzulösen und als Treuhandvermögen im Anhang gemäß § 76 Abs. 6 auszuweisen.‘“

Begründung:

Die Änderungen über den Jahresabschluss der Entschädigungseinrichtung tragen der Tatsache Rechnung, dass diese stets als Kapitalsammelstelle mit Verrechnungs­funktion für die Anleger einerseits und für die Beitragsleistenden andererseits gedacht war. Die Bilanzierung der Anlegeransprüche als eigene Verpflichtungen der Entschä­digungs­einrichtung, bzw. der zu leistenden Beiträge als Forderung, trägt wirtschaftlich nicht der eigentlich treuhändigen Funktion der Entschädigungseinrichtung Rechnung. Dies wird durch die Änderung klargestellt. In der rechtlichen oder wirtschaftlichen Stellung der Anleger treten hierdurch keinerlei Änderungen ein. Ihre Ansprüche sind wie bisher durch die gemäß § 76 Abs. 3 einzuhebenden Beiträge und die in § 76 Abs. 4 genannte Höchstgrenze von 20 000 Euro bestimmt.

Die Übergangsbestimmung stellt eine sachlich gerechtfertigte Sonderregelung gegen­über der Bilanzkontinuität dar; die bilanztechnische Überführung ins Treuhand­ver-


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