Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 270

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21d. In § 58 Abs. 4 wird der Betrag „67,6 €“ durch den Betrag „69,4 €“ und der Betrag „123,8 €“ durch den Betrag „127,1 €“ ersetzt.

21e. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 38,1 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 11,4 €.

21f. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „500,0 €“ durch den Betrag „513,5 €“ ersetzt.

21g. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „75,1 €“ durch den Betrag „77,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „113,7 €“ durch den Betrag „116,8 €“,

c) in Z 3 der Betrag „156,1 €“ durch den Betrag „160,3 €“.

21h. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „75,1 €“ durch den Betrag „77,1 €“ ersetzt.

21i. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „16,3 €“ durch den Betrag „16,7 €“ ersetzt.

21j. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „113,7 €“ durch den Betrag „116,8 €“ ersetzt.

21k. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,7 €“ ersetzt.

21l. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „53,5 €“ durch den Betrag „54,9 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „66,6 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „80,0 €“ durch den Betrag „82,2 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „26,9 €“ durch den Betrag „27,6 €“.

21m. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „53,5 €“ durch den Betrag „54,9 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „66,6 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „73,6 €“ durch den Betrag „75,6 €“,

d) in Z 4 der Betrag „52,4 €“ durch den Betrag „53,8 €“ und

e) in Z 5 der Betrag „26,4 €“ durch den Betrag „27,1 €“.

21n. In § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „80,0 €“ durch den Betrag „82,2 €“ und in Z 2 der Betrag „94,0 €“ durch den Betrag „96,5 €“ ersetzt.

21o. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „104,7 €“ durch den Betrag „107,5 €“ ersetzt.

21p. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „34,3 €“ durch den Betrag „35,2 €“ ersetzt.

21q. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „104,7 €“ durch den Betrag „107,5 €“ ersetzt.

21r. Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

21s. In § 60 Abs. 3 wird der Betrag „44,2 €“ durch den Betrag „45,4 €“ und der Betrag „37,1 €“ durch den Betrag „38,1 €“ ersetzt.

 


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