b) ab dem sechsten Jahr 9 101,6 €.““
6. In Art. 2 werden nach Z 18 folgende Z 18a und 18b eingefügt:
„18a. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „88,9 €“ durch den Betrag „91,3 €“ ersetzt.
18b. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a) der Betrag „9,1 €“ durch den Betrag „9,3 €“,
b) in Z 1 lit. b) der Betrag „18,0 €“ durch den Betrag „18,5 €“,
c) in Z 2 der Betrag „152,9 €“ durch den Betrag „157,0 €“,
d) in Z 3 der Betrag „260,7 €“ durch den Betrag „267,7 €“,
e) in Z 4 der Betrag „359,7 €“ durch den Betrag „369,4 €“,
f) in Z 5 der Betrag „337,1 €“ durch den Betrag „346,2 €“ und
g) in Z 6 der Betrag „283,3 €“ durch den Betrag „290,9 €“.“
7. In Art. 2 wird nach Z 19 folgende Z 19a eingefügt:
„19a. In § 40c Abs. 1 wird der Betrag „332,4 €“ durch den Betrag „341,4 €“ und der Betrag „454,4 €“ durch den Betrag „466,7 €“ ersetzt.“
8. In Art. 2 werden nach Z 20 folgende Z 20a bis Z 20h eingefügt:
„20a. In § 41 wird der Ausdruck „Richterdienstgesetz“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.
20b. § 42 lautet:
„§ 42. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.“
20c. Die §§ 43 bis 47 sowie der Unterabschnitt H in Abschnitt XI mit den §§ 157 bis 163 entfallen samt Überschriften.
20d. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
20e. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
20f. In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „634,5 €“ durch den Betrag „651,6 €“ ersetzt.
20g. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „341,0 €“ durch den Betrag „350,2 €“ ersetzt.
20h. In § 53b Abs. 1 wird der Betrag „332,4 €“ durch den Betrag „341,4 €“ und der der Betrag „454,4 €“ durch den Betrag „466,7 €“ ersetzt.“
9. In Art. 2 werden nach Z 21 folgende Z 21a bis 21v eingefügt:
„21a. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
21b. § 57 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PH
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
21c. In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „559,6 €“ durch den Betrag „574,7 €“ ersetzt.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite