Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 268

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„17a. § 153 lautet:

„§ 153. Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Staatsanwälte enthält das RStDG.“

17b. § 153a und § 153b sowie Anlage 1 Z 18 samt Überschrift entfallen.“

3. Die neue Z 27 lautet:

„27. Dem § 284 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten in Kraft:

1. Anlage 1 Z 51.3 und 52.3 mit 1. Juli 2005,

2. § 1 Abs. 2 und 3, § 47a Z 1, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 5, § 102 Abs. 1a und 1b, § 105 Z 1, § 141 Abs. 3, § 141a Abs. 9, § 145b Abs. 8, § 152b Abs. 3, § 152c Abs. 11, § 153, § 230b samt Überschrift, § 281 Abs. 2 und alle sonstigen Änderungen der Anlage 1 sowie der Entfall des § 47a Z 2 lit. d, § 153a und § 153b mit 1. Jänner 2008,

3. Anlage 1 Z 12.3 sowie der Entfall der Z 1.3.6 lit. f mit 1. Juni 2008,

4. § 213 Abs. 2b mit 1. September 2008.

§ 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Stellung von Anträgen sowie die Erlassung von Bescheiden gemäß § 213 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist bereits vor dem 1. Septem­ber 2008 zulässig, die Bescheide werden aber frühestens mit 1. September 2008 wirksam. § 230b gilt nur für Karenzurlaube, die nach dem 31. Dezember 2007 angetreten werden.““

4. In Art. 2 werden nach Z 1 folgende Z 1a und Z 1b eingefügt:

„1a. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 75a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961,“ durch das Zitat „§ 75a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961,“ ersetzt.

1b. In den §§ 10 Abs. 4 Z 2 lit. b, 12b Abs. 3 Z 4 und 20c Abs. 3 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „des Richterdienstgesetzes“ durch die Bezeichnung „RStDG“ ersetzt.“

5. In Art. 2 erhält Z 17a die Bezeichnung „Z 17d“. Nach Z 17 werden folgende Z 17a bis 17c eingefügt:

„17a. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

17b. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

17c. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre     7 496,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr       7 945,2 €,

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre     8 028,3 €,

b) ab dem sechsten Jahr       8 477,4 €,

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre     8 477,4 €,

 


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