Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle).
Im Zentrum dieses Abänderungsantrages steht der Gehaltsabschluss für 2008, der eine Laufzeit von einem Jahr hat. Vorgesehen ist eine 2,7-prozentige Erhöhung, mit einer sozialen Komponente von 175 € am 1. Mai 2008. Das bedeutet für das Jahr 2008 bei kleinen Einkommen 3,8 Prozent an Erhöhung und bei den höheren 2,8 Prozent; nachhaltig davon sind 2,7 Prozent.
Geschätzte Frau Präsidentin, da dieser Abänderungsantrag ziemlich umfangreich ist, ersuche ich Sie, diesen Antrag nicht nur in Verhandlung zu nehmen, sondern ihn auch an die Kolleginnen und Kollegen Abgeordneten verteilen zu lassen.
Ich lade Sie ein, einem erfolgreichen, einem fairen Gehaltsabschluss und einer Dienstrechts-Novelle – im Interesse des Dienstgebers, aber auch der Dienstnehmer – Ihre Zustimmung zu geben. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)
21.22
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter Pendl hat soeben einen Abänderungsantrag eingebracht und diesen in seinen Kernpunkten erläutert. Ich lasse diesen Antrag nach § 53 Abs. 4 GOG zur Verteilung bringen.
Ich mache aber bereits jetzt darauf aufmerksam, dass irrtümlich die erste Seite falsch kopiert wurde, sodass die erste Seite in einem Austauschblatt gleich mitverteilt wird. Das heißt, die erste Seite ist im Originaltext das Austauschblatt auf der ersten Seite.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Pendl, Neugebauer und Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses (367 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage (296 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die eingangs bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 erhalten die Z 1 bis Z 45 die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „51“. Folgende neue Z 1 wird eingefügt:
„1. An die Stelle des § 1 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(3) Auf die im Art. IIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.““
2. In Art. 1 werden nach der neuen Z 17 folgende Z 17a und Z 17b eingefügt:
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