Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 276

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b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.““

18. In Art. 3 werden nach Z 4 folgende Z 4a und 4b eingefügt:

„4a. Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

4b. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

19. In Art. 3 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

„10a. In § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „138,8 €“ durch den Betrag „142,5 €“ und der Betrag „176,2 €“ durch den Betrag „181,0 €“ ersetzt.“

20. In Art. 3 werden nach Z 14 folgende Z 14a bis 14o eingefügt:

„14a. Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

14b. Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:

14c. In § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

a) der Betrag „53,4 €“ durch den Betrag „54,8 €“,

b) der Betrag „16,1 €“ durch den Betrag „16,5 €“,

c) der Betrag „19,4 €“ durch den Betrag „19,9 €“ und

d) der Betrag „5,7 €“ durch den Betrag „5,9 €“.

14d. In § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „35,8 €“ durch den Betrag „36,8 €“,

b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „65,5 €“ durch den Betrag „67,3 €“.

14e. In § 44a Abs. 5 werden ersetzt:

a) der Betrag „23,4 €“ durch den Betrag „24,0 €“,

b) der Betrag „19,4 €“ durch den Betrag „19,9 €“,

c) der Betrag „7,0 €“ durch den Betrag „7,2 €“ und

d) der Betrag „5,7 €“ durch den Betrag „5,9 €“.

14f. In § 44a Abs. 6 wird der Betrag „39,8 €“ durch den Betrag „40,9 €“ ersetzt.

14g. In § 44a Abs. 7 wird der Betrag „8,5 €“ durch den Betrag „8,7 €“ ersetzt.

14h. In § 44a Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „38,8 €“ durch den Betrag „39,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „59,0 €“ durch den Betrag „60,6 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „81,0 €“ durch den Betrag „83,2 €“.

14i. In § 44a Abs. 9 wird der Betrag „68,6 €“ durch den Betrag „70,5 €“ ersetzt.

14j. In § 44b werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „639,2 €“ durch den Betrag „656,5 €“,

b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „798,8 €“ durch den Betrag „820,4 €“,

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „959,7 €“ durch den Betrag „985,6 €“ und

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „882,8 €“ durch den Betrag „906,6 €“.

 


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