25. In Art. 4 treten folgende Z 1 bis 23 an die Stelle der Z 1 und 2:
„1. Der Gesetzestitel lautet:
„Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG)“
2. Artikel I Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.“
3. Nach Artikel II wird folgender Artikel IIa samt Überschrift eingefügt:
„Artikel IIa
Staatsanwälte
(1) Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme des § 58a, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76e bis 76g, der VIII. Abschnitt, § 111 sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.“
4. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:
„a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder“
5. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Studium des österreichischen Rechts
§ 2a. (1) Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite