Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 281

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6. Verfassungsrecht, die Grund- und Menschenrechte einschließlich des Gleich­behandlungs- und Antidiskriminierungsrechts, die Verfassungs- und die Verwaltungs­gerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechts;

7. Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten;

8. Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Auf­gaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht.“

8. § 16 Abs. 6 entfällt.

9. § 54 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;“

10. In § 57 Abs. 1 wird nach der Wendung „zu widmen,“ die Wendung „sich fort­zubilden,“ eingefügt.

11. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:

1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 059,7 €,

2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 023,5 €,

3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 062,8 €.“

12. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 072,1 €“ durch den Betrag „2 128,0 €“ und in Z 2 der Betrag „2 128,6 €“ durch den Betrag „2 186,1 €“ ersetzt:

13. In § 68 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „127,8 €“ durch den Betrag „131,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „187,5 €“ durch den Betrag „192,6 €“,

c) in Z 3 der Betrag „289,7 €“ durch den Betrag „297,5 €“,

d) in Z 4 der Betrag „341,0 €“ durch den Betrag „350,2 €“,

e) in Z 5 der Betrag „434,7 €“ durch den Betrag „446,4 €“,

f) in Z 6 der Betrag „289,7 €“ durch den Betrag „297,5 €“,

g) in Z 7 der Betrag „801,0 €“ durch den Betrag „822,6 €“,

h) in Z 8 der Betrag „997,0 €“ durch den Betrag „1 023,9 €“ und

i) in Z 9 der Betrag „732,9 €“ durch den Betrag „752,7 €“.“

14. Dem § 72 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so besteht Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines min­destens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.“

15. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 


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