Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 282

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

16. In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „317,5 €“ durch den Betrag „326,1 €“ ersetzt.

17. In § 169a wird der Betrag „349,2 €“ durch den Betrag „358,6 €“ ersetzt.

18. § 170 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

1. den Richtern der Gehaltsgruppe I

In der Gehaltsstufe 10              109,3 €,

in der Gehaltsstufe 11              100,7 €,

in der Gehaltsstufe 12              91,9 €,

in der Gehaltsstufe 13              83,3 €,

in der Gehaltsstufe 14              74,6 €,

in der Gehaltsstufe 15              65,7 €,

in der Gehaltsstufe 16              56,8 €,

2. den Richtern der Gehaltsgruppe II

In der Gehaltsstufe 13              78,8 €,

in der Gehaltsstufe 14              70,2 €,

in der Gehaltsstufe 15              61,3 €,

in der Gehaltsstufe 16              52,6 €.““

19. Die Überschrift zum 3. Teil lautet:

„Übergangsvorschriften“

20. Nach § 172 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„4. Teil

Sonderbestimmungen für Staatsanwälte

Staatsanwälte

§ 173. Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verant­wortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, und die Pflichten ihres Amtes so rasch wie möglich, gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen.

Ernennungserfordernisse

§ 174. (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungs­erfordernisse nach § 26 erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.

(2) Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Abs. 1 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

Planstellen und Amtstitel

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite