16. In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „317,5 €“ durch den Betrag „326,1 €“ ersetzt.
17. In § 169a wird der Betrag „349,2 €“ durch den Betrag „358,6 €“ ersetzt.
18. § 170 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Richtern der Gehaltsgruppe I
In der Gehaltsstufe 10 109,3 €,
in der Gehaltsstufe 11 100,7 €,
in der Gehaltsstufe 12 91,9 €,
in der Gehaltsstufe 13 83,3 €,
in der Gehaltsstufe 14 74,6 €,
in der Gehaltsstufe 15 65,7 €,
in der Gehaltsstufe 16 56,8 €,
2. den Richtern der Gehaltsgruppe II
In der Gehaltsstufe 13 78,8 €,
in der Gehaltsstufe 14 70,2 €,
in der Gehaltsstufe 15 61,3 €,
in der Gehaltsstufe 16 52,6 €.““
19. Die Überschrift zum 3. Teil lautet:
„Übergangsvorschriften“
20. Nach § 172 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
„4. Teil
Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
Staatsanwälte
§ 173. Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, und die Pflichten ihres Amtes so rasch wie möglich, gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen.
Ernennungserfordernisse
§ 174. (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.
(2) Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Abs. 1 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
Planstellen und Amtstitel
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