§ 175. (1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
Planstelle Amtstitel
1. Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt) Staatsanwalt
2. Staatsanwalt Staatsanwalt
3. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) Staatsanwalt
4. Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft Erster Staatsanwalt
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Leitender Staatsanwalt
6. Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwalt
7. Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwalt Erster Oberstaatsanwaltschaft
8. Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Leitender Oberstaatsanwalt
9. Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur Generalanwalt
10. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur Erster Generalanwalt
11. Leiter der Generalprokuratur Generalprokurator
(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
2. Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
3. Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
4. Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.
(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.
Amtskleid
§ 176. (1) Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
1. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
2. den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
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