Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 284

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3. den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;

4. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder III;

5. den Leiter der Generalprokuratur.

Ausschreibung der Planstellen

§ 177. (1) Alle Planstellen von Staatsanwälten sind vor ihrer Besetzung auszu­schreiben.

(2) Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.

(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der General­prokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.

§ 178. (1) Die Ausschreibung hat die staatsanwaltschaftliche Planstelle zu bezeichnen und den Hinweis zu enthalten, dass Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen müssen.

(2) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen soll.

(5) Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Generalprokuratur verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.

Bewerbungsgesuche

§ 179. (1) Bewerbungsgesuche sind an jene Dienstbehörde zu richten, die die Aus­schreibung veranlasst hat. Staatsanwälte, Richter und Beamte des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienst­stellenleiter haben Äußerungen zur Eignung des Bewerbers abzugeben.

(2) Bewerber, die weder Staatsanwälte noch Richter oder Beamte des Bundes­ministeriums für Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt nachzuweisen.

(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlasst wurde, hat das Bewer­bungsgesuch an die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständige Personalkommission zur Begutachtung der Eignung der Bewerber weiterzuleiten.

Personalkommissionen

§ 180. (1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich - soweit erforderlich, im Rahmen einer per­sönlichen Aussprache mit dem Bewerber - einen Eindruck von der Gesamt­per­sönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).

 


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