Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 285

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(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen der Bundesministerin für Justiz einen Vorschlag unter sinngemäßer Anwendung des § 33 zu erstatten.

(3) Unverzüglich nach Einlangen der Vorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:

1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausge­schriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeits­platzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und

2. die Namen der Mitglieder der Personalkommission, die an diesem Vorschlag mitge­wirkt haben.

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 3 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffent­lichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.

(5) Die Mitglieder der Personalkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

§ 181. (1) Die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli auf die Dauer von jeweils zwei Jahren einzurichten. Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen des Leiters der Oberstaats­anwaltschaft und des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

(2) Die Personalkommissionen bei der Generalprokuratur und bei der Oberstaats­anwaltschaft sind auf Dauer einzurichten.

(3) Die Personalkommission bei der Generalprokuratur ist zur Erstattung des Vor­schlages für die Besetzung der Planstellen bei der Generalprokuratur mit Ausnahme der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

(4) Die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der gemäß § 177 Abs. 3 vom Leiter der Oberstaats­anwaltschaft auszuschreibenden Planstellen zuständig.

§ 182. (1) Jede Personalkommission besteht aus vier Mitgliedern. Alle Mitglieder der Personalkommission müssen die Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat in die Personalkommission beim Bundes­minis­terium für Justiz ein weibliches und ein männliches Mitglied zu entsenden und dabei eines dieser Mitglieder zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.

(3) Der Personalkommission bei der Generalprokuratur gehören der Leiter der Generalprokuratur und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an, der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.

(4) Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft kraft Amtes als Mitglieder an, in deren Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, bei Besetzung der Planstellen eines Sprengelstaatsanwaltes, des Leiters einer Staats­anwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter, der die längste Dienstzeit als Leiter der Staatsanwaltschaft aufweist;


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