Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 286

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bei gleichlanger Dienstzeit als Leiter entscheidet die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft ist Vorsitzen­der der Personalkommission.

(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat je einen Staatsanwalt als Mitglied in jede Personalkommission zu entsenden.

(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:

1. vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz,

2. von dem bei der Generalprokuratur errichteten Organ der gesetzlichen Personal­vertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Generalprokuratur und

3. von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Ober­staats­anwaltschaft.

§ 183. (1) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist, dürfen nicht in die Personalkommission entsendet werden. Die Entsendung eines Mitgliedes in mehr als eine Personal­kommission ist zulässig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission endet mit dem Ablauf der im § 181 Abs. 1 erster Satz festgesetzten Funktionsdauer, ferner mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie mit dem Ablauf der Funktionsdauer jenes Vertretungskörpers, der das Mitglied in die Personal­kommission entsendet hat; die Mitgliedschaft eines von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst oder von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendeten Mitgliedes endet überdies, sobald dieses Mitglied nicht mehr Staatsanwalt ist oder sich im Ruhestand befindet.

(4) Ein Mitglied der Personalkommission kann vom entsendenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Person oder in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Entsendung eine Änderung ergeben hat.

§ 184. (1) Ist der Leiter der Generalprokuratur als Vorsitzender der Personal­kommission bei der Generalprokuratur verhindert, so wird er durch den dienstältesten Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur (§ 182 Abs. 3) vertreten. In diesem Fall oder bei Verhinderung des dienstältesten Ersten Stellvertreters des Leiters der Generalprokuratur gehört als weiteres Mitglied kraft Amtes das in sinngemäßer Anwendung des § 182 Abs. 3 nächstberufene Mitglied der Generalprokuratur der Personalkommission an.

(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft als Vorsitzender der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle durch seinen Ersten Stell­vertreter, ist auch dieser verhindert, durch einen anderen Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft vertreten; unter mehreren für die Vertretung in Frage kom­menden Staatsanwälten entscheidet die nach § 182 Abs. 4 zu bestimmende Reihenfolge.

 


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