Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 287

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(3) Von den der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft kraft Amtes angehörenden Leitern einer Staatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle der Leiter, in dessen Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, durch seinen Ersten Stellvertreter, der Leiter einer Staatsanwaltschaft mit der längsten Dienstzeit durch den in der Länge der Dienstzeit folgenden, nicht verhinderten Leiter einer Staatsanwalt­schaft vertreten.

§ 185. (1) Für jedes von der Bundesministerin für Justiz, von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission entsendete Mitglied ist je ein Stellvertreter zu entsenden, der im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft oder der sonstigen Verhinderung des Mitgliedes in die Kommission einzutreten hat. Die Vorschriften über die Entsendung der Mitglieder und deren Stellung gelten für die Stellvertreter sinngemäß.

(2) Im Bedarfsfall ist die Personalkommission durch Neuentsendung von Mitgliedern zu ergänzen.

§ 186. (1) Auf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Sitzungen der Personalkommission sind von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Zur Beschlussfähigkeit der Personalkommission ist die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder erforderlich.

(4) Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Bei der Abstimmung haben als erstes das von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendete Mitglied, sodann das von der Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.

(6) Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Bundesminister für Justiz zu erstatten. Jedes Kommis­sionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, dass auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.

(7) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Personal­kommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.

§ 187. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Personalkommission verbunden sind, ist bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, vorzusorgen.

§ 188. Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf die von ihm angestrebte Planstelle. Er hat keine Parteistellung.

§ 189. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu beobachten. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.

Gehalt des Staatsanwaltes

 


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