Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 288

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

§ 190. (1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 10 240,3 €.“

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

1. Gehaltsgruppe St 1:

a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaats­anwälte),

b) Staatsanwälte,

c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),

d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;

2. Gehaltsgruppe St 2:

a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;

3. Gehaltsgruppe St 3:

a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,

b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abge­golten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebenge­bühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

(5) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehalts­gruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangs­gehalts­stufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite