der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
Ergänzungszulage
§ 191. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 2.
(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 3.
Dienstzulage
§ 192. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 236,3 €,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 297,5 €,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist, 621,3 €,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 822,6 €,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 023,9 €,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 752,7 €,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 96,4 €,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 271,5 €.
Aufwandsentschädigung
§ 193. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 36,3 €,
2. alle übrigen Staatsanwälte 45,1 €.
Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt
§ 194. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.
Überstellung
§ 195. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 190 maßgebend gewesen wäre.
Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3
§ 196. (1) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in § 190 Abs. 2
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