Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 289

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der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

Ergänzungszulage

§ 191. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergän­zungs­zulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 2.

(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergän­zungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 3.

Dienstzulage

§ 192. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)                   236,3 €,

2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft                          297,5 €,

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,                            621,3 €,

4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg                   822,6 €,

5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien                          1 023,9 €,

6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft                  752,7 €,

7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft                         96,4 €,

8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur                271,5 €.

Aufwandsentschädigung

§ 193. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1                    36,3 €,

2. alle übrigen Staatsanwälte                              45,1 €.

Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

§ 194. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.

Überstellung

§ 195. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum  Staatsanwalt  ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als  Staatsanwalt nach § 190 maßgebend gewesen wäre.

Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3

§ 196. (1) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in § 190 Abs. 2


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