Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 297

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

(Ernennungserfordernisse) und des § 32b RStDG (Rechte der Gleichbehand­lungs­beauftragten im Ernennungsverfahren), siehe stattdessen §§ 174 ff RStDG und des weiteren die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des BDG 1979, soweit diese anwendbar bleiben;

- der IV. Abschnitt „Personalsenate“, die für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht eingerichtet sind und deren Funktionen zum Teil durch die Personal­kom­missionen übernommen werden (Besetzungsvorschläge, Dienstbeschreibung), siehe §§ 180 ff RStDG;

- aus dem im Übrigen iVm § 203 RStDG geltenden V. Abschnitt „Standesausweis und Dienstbeschreibung“ § 52, an dessen Stelle § 203 Abs. 2 RStDG tritt;

- der VI. Abschnitt „Pflichten“ mit Ausnahme des § 58a über die Pflicht zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern und Rechtspraktikanten, siehe im übrigen stattdessen § 190 RStDG und des weiteren das BDG 1979;

- der VII. Abschnitt „Rechte“ mit Ausnahme des § 68a (Ernennung eines Staats­anwaltes zum Richter), des schon derzeit gemäß § 14 StAG auch für die Staatsanwälte geltenden § 72 (Urlaubsausmaß) und der Bedienstetenschutzbestimmungen der §§ 76e bis 76g, die derzeit gleichlautend durch die §§ 79a bis 79c BDG 1979 für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte getroffen werden;

- der VIII. Abschnitt „Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses und Auf­lösung des Dienstverhältnisses“.

Aus dem im Übrigen iVm § 204 RStDG geltenden 2. Teil „Disziplinarrecht“ ist § 111 nicht anzuwenden, an dessen Stelle § 204 Abs. 1 tritt.

Aus dem 3. Teil „Übergangsvorschriften“ ist lediglich die Überleitungsbestimmung des § 170b RStDG anwendbar (Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter).

Zu Art. 4 (§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und § 2a RStDG)

Die bestehende Regelung der für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungs­dienst erforderlichen universitären Ausbildung trägt einerseits den studienrechtlichen Gegebenheiten durch das Universitätsgesetz 2002 und der damit einhergehende Universitätsautonomie nicht mehr ausreichend Rechnung und ist andererseits eine zu weitgehende Vorgabe des Studieninhalts geworden. Zugleich ist auf die im Zuge des sogenannten „Bologna-Prozesses“ erfolgende schrittweise Einführung von Bachelor- und Masterstudien an Stelle der bisherigen Magisterstudien Bedacht zu nehmen. Durch die parallel durch das Berufsrechtsänderungsgesetz 2008 auch für die Rechts­anwälte und Notare erfolgende Neuregelung – auf die ausführlichen Erläuterungen dazu wird hingewiesen - soll die für Berufsanwärter in den „klassischen“ Rechtsberufen erforderliche juristische „Basisausbildung“ in den justiziellen Fächern – und zwar für alle inhaltsgleich - gewährleistet werden.

Zu Art. 4 (§ 3 Abs. 4 RStDG)

Soweit die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichtes, dem die Durch­führung des Aufnahmeverfahrens obliegt, Zweifel hat, ob ein vom Aufnahmewerber abgeschlossenes Studium des österreichischen Rechtes – für andere Studien soll unmittelbar das neue ABAG gelten - den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann amtswegig zur Klärung dieser Vorfrage der (weiteren) Funktion als Präses der zuständigen Ausbildungsprüfungskommission oder im Fall der Zuständigkeit einer bei einem anderen Oberlandesgericht eingerichteten Ausbildungsprüfungskommission im Wege der Amtshilfe durch deren Präses ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungs-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite