2. In § 3 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
3. Abschnitt IV, hievon § 19 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007, und Abschnitt IX entfallen samt Überschriften.
4. In § 42 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.
5. § 42 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 entfällt.
6. Dem § 42 wird folgender Abs. XX angefügt:
„(XX) § 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX, § 42 Abs. 6 letzter Satz, der Entfall des § 42 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 und der Abschnitte IV und IX jeweils samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.““
Begründung
Zu den Änderungen in den Art. 2, 3 und 5 (GehG, VBG und LDG 1984):
Die Verhandlungen zwischen dem Bund und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über die Gehaltsregelung der Bundesbediensteten für 2008 brachten am 1. Dezember 2007 folgendes Ergebnis:
Ab 1. Jänner 2008 werden (bei einer Laufzeit bis 31. Dezember 2008)
a) die Gehälter der Beamten (soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zugewiesen sind), die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten und der Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist,
b) die Zulagen und Vergütungen, die im Gesetz in Eurobeträgen ausgedrückt sind mit Ausnahme der Kinderzulage
um 2,7 % erhöht.
Im Mai 2008 erhalten die Beamten des Dienststandes (soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zugewiesen sind), die Vertragsbediensteten, die Verwaltungspraktikanten und die Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, eine Einmalzahlung im Ausmaß von 175 Euro. Dieser Beträge der Einmalzahlung entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist bei Teilbeschäftigung nach dem Beschäftigungsausmaß zu aliquotieren.
Dieses Ergebnis wird durch den vorliegenden Änderungsantrag umgesetzt.
Die Erhöhung der Bezüge um 2,7% wird einen jährlichen Mehraufwand von ca. 274,1 Mio. € verursachen. Dazu kommen im Jahr 2008 die einmaligen Mehrkosten aufgrund der Einmalzahlung in Höhe von rd. 38,3 Mio. Euro.
Zu den Änderungen in den Art. 1, 4 und 15 (BDG, RStDG und StAG):
Die dienst- und besoldungsrechtlichen Sonderregelungen für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen nunmehr im 4. Teil des gemeinsamen Dienstrechts für die Richter- und Staatsanwaltschaft zusammengefasst werden. Ergänzend gelten die Bestimmungen über das Dienstrecht der Richterinnen und Richter nach Maßgabe des Artikels IIa Abs. 2 RStDG sowie jene des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 nach Maßgabe des § 206 RStDG.
Aus dem 1. Teil „Dienstrecht“ des RStDG demnach wegen anderslautender Regelungen für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht anwendbar sind:
- der III. Abschnitt „Ernennung zum Richter“ mit Ausnahme des schon derzeit gemäß § 12 StAG auch für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltenden § 26 RStDG
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite