Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 295

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Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.

(5) Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 35 und 36 des GehG und der §§ 137 und 141a BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzu­wenden, dass Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Abs. 1 der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.

(6) § 175 ist auf Staatsanwälte, die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannt sind, nicht anzuwenden.

§ 206. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzu­wenden. Nicht anzuwenden sind § 4, § 4a, § 22, § 65 und § 78e BDG 1979.“

21. § 173 erhält die Bezeichnung „§ 207“ und folgende Überschrift:

„5. Teil

In-Kraft-Treten und Vollziehung“

22. Dem nunmehrigen § 207 wird folgender Abs. XX angefügt:

 „(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten in Kraft:

1. Die Änderung des Titels, Artikel I Abs. 1, Artikel IIa samt Überschrift, § 16 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 8, die Bezeichnungsänderung des 3. Teils, die übrigen Bestimmungen des 4. Teils (§§ 173 bis 206), die Bezeichnungsänderung des bisherigen 4. Teils und der bisherigen §§ 173 und 174 sowie die Aufhebung des § 16 Abs. 6 mit 1. Jänner 2008. § 16 Abs. 4 und Abs. 6 bleiben jedoch auf jene Fälle weiterhin anwendbar, in denen ein Ansuchen auf Zulassung zur Richteramtsprüfung (§ 21 Abs. 1) bis zum 31. März 2008 gestellt wird. § 203 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ernennung im Sinne dieser Bestimmungen nur Ernennungen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 gelten. Zum 31. Dezember 2007 anhängige Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte auf Grund der Bestimmungen des BDG 1979 sind nach diesen Bestimmungen zu Ende zu führen.

2. Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, § 2a und § 3 Abs. 4 mit 1. September 2009. Diese Bestimmungen sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnenen Fristenlauf hat.“

23. § 174 erhält die Bezeichnung „§ 208“.

26. In Art. 5 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

„8a. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

27. In Art. 5 lautet die Z 9:

„9. Dem § 123 wird folgender Abs. 57 angefügt:

„(57) § 50 Abs. 6, § 106 Abs. 2 Z 9 und die Änderungen in der Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 50 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist nur auf Überschreitungen ab diesem Tag anzuwenden.““

28. In Art. 15 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 1 und 2:

„1. In § 3 Abs. 2 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

 


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