Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 298

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kommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren eingeholt werden.

Zu Art. 4 (§ 16 Abs. 4 RStDG)

Die auf Grund der geänderten Definition der erforderlichen universitären Vorbildung gebotene Neuformulierung der Prüfungsgegenstände der mündlichen Richteramts­anwärterprüfung soll zum Anlass genommen werden, einige bisher zwar umfasste und geprüfte, jedoch im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Punkte in den Text auf­zunehmen; dazu zählen neben dem Dienstrecht der Staatsanwältinnen und Staats­anwälte und der Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft insbesondere die Grundrechte sowie europarechtliche und internationale Zusammenhänge, weiters der Gewaltschutz sowie das Antidiskriminierungs- und Gleichbehandlungsrecht. Im Mittel­punkt der Berufsprüfung soll – als Gegenstück zur akademischen Vorbildung – die Rechtswirklichkeit, also die praktische Anwendung des Rechts im Alltag der Gerichte stehen.

Zu Art 4 (§ 54 Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 1 RStDG)

Durch ausdrückliche Hervorhebung der selbstverständlich schon bisher inhaltlich umfassten Fortbildungspflicht innerhalb der Definition der allgemeinen Dienstpflichten wird der stetig wachsenden Bedeutung permanenter Fortbildung Rechnung getragen. Korrespondierend wird die nur dadurch zu erhaltende Aktualität der fachlichen Kennt­nisse im Rahmen der Gesamtbeurteilung betont, ohne einseitig auf eine - als äußerer Umstand zwar leichter prüfbare, die Möglichkeit persönlicher (nicht organi­sierter) Fortbildung aber missachtende – „Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen“ abzu­stellen. Eine allfällige Mitwirkung als Vortragende oder als Verfasser von Lehrbehelfen im Rahmen der (justizinternen) Aus- und Fortbildung wäre wohl – wie andere Formen eines besonderen, über die bloße Erfüllung der Dienstpflichten hinaus gehenden Engagements im Dienste der Justiz - auch ein „besonderer, für die Beurteilung entscheidender Umstand“ iS des § 54 Abs. 2.

Zu Art. 4 (4. Teil des RStDG, §§ 173 bis 206)

Hier werden in erster Linie die bisher im BDG 1979 (§§ 153, 153a und 153b), im GehG (§§ 42 bis 47) und im StAG (zweiter, dritter und vierter Satz des § 3 Abs. 2; Abschnitte IV und IX) enthaltenen Sonderbestimmungen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zusammengefasst (in § 178, § 180 und § 182 handelt es sich um jene Fassungen der Bestimmungen aus dem StAG, wie sie durch die Dienstrechts-Novelle 2007 mit 1. Jänner 2008 in Geltung gesetzt werden sollten). An die Stelle der Regelungen über den Vorschlag (§ 19 Abs. 2 und 3 StAG) tritt der Verweis auf § 33 RStDG.

In § 173 neu aufgenommen wurden die in § 205 genannten Organe (Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz) sowie – analog zur Neufassung von § 57 Abs. 1 ausdrücklich die Fortbildungspflicht.

Der Verweis in § 176 Abs. 1 ermöglicht es, auf eine Übernahme inhaltsgleicher Bestim­mungen aus dem StAG (§ 15 Abs. 2 und 3) zu verzichten.

Nicht zuletzt im Hinblick auf die Übernahme der Systematik der Dienstbeschreibung an Stelle der Leistungsfeststellung wird auch die Form des von der Personalkommission zu erstattenden Vorschlages jenem des Besetzungsvorschlages gemäß § 33 durch dessen sinngemäße Anwendung angeglichen. Für eine (sinngemäße) Anwendung des für die Senatspräsidentinnen und Senatspräsidenten geltenden „Hausrangprinzips“ (§ 33 Abs. 2 letzter Satzteil) besteht dabei kein Raum.

Wie die funktionell entsprechenden Kommissionen nach dem Ausschreibungsgesetz (§ 7 Abs. 6, § 15e) und die richterlichen Personalsenate unmittelbar gemäß Art. 87 B-VG


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