Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 299

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sollen nunmehr auch die Personalkommissionen zur Sicherung einer objektiven Entscheidungsfindung weisungsfrei und unabhängig gestellt sein (§ 180 Abs. 5).

Die von der Vorgängerbestimmung des § 25 Abs. 1 StAG abweichende Neufassung des § 186 Abs. 1 folgt der aktuellen Fassung des § 11 AusG.

Durch § 203 wird das für die Richterinnen und Richter geltende System der Dienst­beschreibung mit den erforderlichen redaktionellen Anpassungen auf die Staats­anwältinnen und Staatsanwälte erstreckt und das System der Leistungsfeststellung nach dem BDG 1979 abgelöst, § 203 Abs. 6 übernimmt die Rechtsfolge des § 22 BDG 1979.

§ 204 passt das Disziplinar- und Disziplinarverfahrensrecht der Richterinnen und Richter für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an. Wie dort soll nicht jenes Oberlandesgericht als Disziplinargericht (bzw. jene Oberstaatsanwaltschaft als Disziplinaranwalt) zuständig sein, mit welchem laufend dienstlicher Kontakt besteht. Eine Staatsanwältinnen oder ein Staatsanwalt soll statt durch eine Richterinnen oder Richter auch durch einen Staatsanwalt des Dienst- oder Ruhestandes verteidigt werden können.

Da mit der vorliegenden Novelle keine vollständige Neufassung des Dienstrechts der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erfolgt, bleibt gemäß § 206 RStG der Allgemeine Teil des BDG 1979 anwendbar. Von dieser Anwendbarkeit ausdrücklich ausgenommen sind jedoch:

- der 5. Unterabschnitt „Bedienstetenschutz“ des 6. Abschnitts, weil gleichlautende Bestimmungen bereits im RStDG enthalten sind (§§ 76e bis 76g);

- der 7. Abschnitt „Leistungsfeststellung“, an dessen Stelle die Dienstbeschreibung gemäß § 203 RStDG tritt;

- der 8. Abschnitt über das Disziplinarverfahren, an dessen Stelle das Disziplinar­verfahren gemäß § 204 RStDG tritt;

- die §§ 4 und 4a über die Ernennungserfordernisse und die Diplomanerkennung, da diese Materien durch die §§ 2 f und 26 RStDG abschließend geregelt sind;

- § 22 über die Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges, dessen Inhalt in § 203 Abs. 6 RStDG sinngemäß übernommen wurde;

- § 65 über das Urlaubsausmaß, an dessen Stelle wie schon bisher (§ 14 StAG) § 72 RStDG tritt

- § 78e über das Sabbatical, das auch derzeit für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (und Richterinnen und Richter) keine Anwendung findet (§ 153 Abs. 3 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2007).

Zu Art 4 (§ 207 RStDG)

Zum Entfall der Anrechenbarkeit von Rigorosen auf die Richteramtsprüfung ist über­gangsrechtlich vorgesehen, dass für jene Richteramtsanwärterinnen und Richteramts­anwärter, die den frühestens sechs Monate vor Ablauf der vierjährigen Ausbildungszeit zu stellenden Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 21 Abs. 1 RStDG) noch im laufenden Jahr gestellt haben, eine Anrechnung über den 31. Dezember 2007 hinaus in Frage kommt.

Um zu vermeiden, dass aufgrund des Systemwechsels von der Leistungsfeststellung nach dem BDG 1979 zur Dienstbeschreibung nach dem RStDG unmittelbar für sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Dienstbeschreibungen erfolgen bzw. nachgetragen müssen, soll eine Dienstbeschreibung aus Anlass einer Ernennung


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