Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 300

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(unberührt bleiben Dienstbeschreibungen auf Antrag) nur erforderlich werden, wenn eine (Neu- oder Um-) Ernennung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 erfolgt. Bis zu deren Vorliegen werden vorhandene oder gemäß § 81 Abs. 3 BDG 1979 als vorhanden fingierte Leistungsfeststellungen zugrunde zu legen sein.

Der im Bereich des Disziplinarrechtes vorgesehenen grundlegenden System­umstel­lung wird zur Vermeidung eines verlorenen Verfahrensaufwandes übergangsrechtlich dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund der Bestimmungen des BDG 1979 zum 31. Dezember 2007 anhängige Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen des BDG 1979 zu Ende zu führen sind.

Zu Art 15 (Änderungen des StAG)

Der Inhalt des § 3 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz wird unter Berücksichtigung der neu aufgenommenen Fortbildungspflicht in § 173 RStDG übernommen. Ebenso werden die dienstrechtlichen Sonderbestimmungen des Abschnitts IV in das RStDG (§§ 174 bis 189) übernommen. Welche Bestimmungen für die auf Planstellen im Bundes­ministerium für Justiz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anwendbar sind (bisher § 39 StAG) ergibt sich – soweit eine Anwendung nicht schon aufgrund des Wortlauts der Bestimmung wie etwa jener über das Amtskleid von bei einer Staats­anwaltschaft tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (§ 176) ausgeschlossen ist – aus Artikel IIa, § 205 und § 206 RStDG.

In den Art. 1 und 2 finden sich die entsprechenden Hinweise auf den neuen Regelungsort des Dienst- und Besoldungsrechts der Richter- und Staatsanwaltschaft, das RStDG.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich gebe bekannt, dass Herr Abgeordneter Scheibner ein Verlangen auf getrennte Abstimmung gestellt hat.

Meine Damen und Herren, es ist derzeit nicht absehbar, ob wir bis zum Debattenende das Croquis bereits vorliegen haben. Es kann daher sein, dass wir erst nach TOP 20 bis 23 zur Abstimmung schreiten. Wir werden ja sehen, ob wir es schaffen.

Der Abänderungsantrag, den Herr Abgeordneter Pendl eingebracht hat, steht natürlich mit in Beratung.

Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Scheibner zu Wort. Gewünschte Redezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


21.23.47

Abgeordneter Herbert Scheibner (BZÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesminister! Meine Damen und Herren! Es wäre einfacher, wenn diese Materien und diese Abän­derungswünsche rechtzeitig zugingen, denn dann könnte man im Ausschuss darüber diskutieren – und müsste jetzt nicht fünf Minuten vor der Abstimmung solche Probleme bereiten. Wenn man sich – berechtigterweise – bei den Bediensteten hier bedankt, dann, muss ich schon sagen, wäre auch das vorhin Gesagte im Interesse der Bediensteten hier, dass man ihnen nicht so einen Stress macht, dass sie jetzt schnell noch dieses Croquis fertig machen müssen.

Wir werden, wie ja bereits im Ausschuss angekündigt, in Teilbereichen zustimmen, anderes werden wir ablehnen, und wir werden etwas, wie es ja auch schon gesagt wurde, einmahnen. Und da schaue ich ganz, ganz intensiv – nein, Kollege Neu­gebauer, es sitzt niemand hinter dir – dich, Kollege Neugebauer, an. Ich hatte das Vergnügen, als Österreich noch eine sehr gute und zukunftsorientierte Regierung


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