Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 290

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festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staats­anwalt eine Bedingung beifügt.

(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monats­ersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach § 190 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem über­geleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 192 und eine (allfällige) Ergän­zungszulage nur nach Maßgabe des § 191 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 193.

(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 197. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

Gehaltsgruppe             Planstelle

I             Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaats­          anwalt)

              Staatsanwalt

              Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

              Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft

              Leiter einer Staatsanwaltschaft

II            Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

              Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

              Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

III          Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

              Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG anzuwenden.

(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

 


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