2. In Ziffer 6 lautet § 12a Abs. 4:
„(4) In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, ist eine variable Ausgabengrenze vorzusehen. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen – bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ – zu erfolgen. Variable Ausgabengrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.“
3. In Ziffer 6 lautet § 12g samt Überschrift:
„Strategiebericht
§ 12g. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
2. die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
3. die gleichstellungspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
4. die Erläuterungen zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der beabsichtigten Ausgabenschwerpunkte, wobei neben den Obergrenzen für die folgenden vier Finanzjahre vergleichbare Obergrenzen des laufenden Finanzjahres und die tatsächlichen Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben sowie die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen zu begründen sind;
5. den Umfang und die Zusammensetzung der voraussichtlichen Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
6. die Erläuterungen zur Entwicklung der Einnahmen;
7. eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen sowie eine Erläuterung des Beitrages des Bundeshaushaltes zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Klimaschutz;
8. die Annahmen und Parameter, die bei den variablen Ausgabengrenzen zugrunde gelegt wurden, sowie
9. die Erläuterungen zur Personalplanung.“
4. Nach der Ziffer 7 wird folgende Ziffer 7a angefügt:
„7a. §14a lautet:
,§ 14a. Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, jeder Verordnung sowie jeder Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sind – soweit Geschlechterinteressen betroffen – eine
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