Überprüfung der Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie Erläuterungen darüber, wie die Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung zwischen Frauen und Männern beitragen (Gleichstellungsverträglichkeitsprüfung), anzuschließen.‘“
5. Ziffer 27 lautet:
„27. §34 Abs. 3 und 4 lauten:
,(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:
1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung;
2. einen Überblick über die Fortschritte zur Erreichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern und die voraussichtliche Entwicklung;
3. einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;
4. eine zusammenfassende Darstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushaltes nach finanzwirtschaftlichen, ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten;
5. eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sowie
6. eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, insbesondere des öffentlichen Defizits und der öffentlichen Verschuldung;
(4) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:
1. die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen, eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes und ausgewählte Ausgaben und Einnahmen je Untergliederung, die im Hinblick auf die damit verbundenen geschlechterspezifischen Auswirkungen zu analysieren sind, sowie
2. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.
3. Aussagekräftige Leistungskennzahlen im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern für alle wesentlichen Aufgabenbereiche.‘“
6. Ziffer 28 lautet:
„28. § 35 lautet:
,§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Bundesfinanzgesetz zu verfassen und zeitgleich mit diesem dem Nationalrat zuzuleiten.
Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
1. budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;
2. Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;
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