3. Übersichten über die Personalkapazitäten (Bedienstete des Bundes) im Bereich Frauenförderung, Gender Mainstreaming und Gewaltschutz;
4. Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;
5. EU-Gebarung im Bundeshaushalt;
6. Übersichten über die gleichstellungswirksamen Ausgaben des Bundes sowie die Mittel für Frauenförderung;
7. Übersichten über Programmschwerpunkte, darunter forschungswirksame Ausgaben des Bundes, Bildungsausgaben inklusive einer transparenten Darstellung der Finanzen der Universitäten, und Familienleistungen in Verknüpfung mit dem Familienlastenausgleichsfonds;‘“
7. Ziffer 28a lautet:
„28a. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
,§ 35a. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und ausschließlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 15b Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen (Ausgliederungsbericht). Der Ausgliederungsbericht hat insbesondere Kennzahlen über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern, darunter insbesondere die Zahlungsströme zu bzw. von ausgegliederten Unternehmen, relevante betriebswirtschaftliche Kennzahlen der ausgegliederten Unternehmen aus den Jahresabschlüssen, Informationen über Personalstände, Schuldenstände und Zinsendienst zu enthalten.‘“
8. In Ziffer 29a wird dem § 37b folgender § 37c angefügt:
„§37c. Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates die Ergebnisse von Abgabenschätzungen unter Angabe der zugrunde gelegten Annahmen spätestens vierzehn Tage nach der Erstellung und monatlich detaillierte Daten über den Budgetvollzug laufend, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Folgemonats, zur Verfügung zu stellen.
Diese haben jedenfalls zu enthalten:
a. die detaillierten Monatsnachweisungen für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ und
b. zweckentsprechende Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben in ökonomischer Gliederung.“
9. In Ziffer 35 wird im § 53 folgender Absatz 8 neu hinzugefügt:
„(7) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Quartals über die Dotierung, Auflösung und den Stand der Rücklagen aufgegliedert nach Ressorts und ergänzt um kurze Erläuterungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen.“
Begründung:
Zu Ziffer 1:
Durch Hinzufügen der Wortfolge „der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern“ wird die Forcierung der Geschlechtergerechtigkeit auch explizit als ein weiteres gleichberechtigtes Ziel der Haushaltsführung gesetzlich verankert.
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