Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 99

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Verankert wird auch die „goldene Regel“ des deutschen Grundgesetzes, die eine Neuverschuldung bis zum Ausmaß der öffentlichen Investitionen zulässt. Dabei ist davon auszugehen, dass neben Infrastrukturinvestitionen auch Investitionen in geis­tiges Kapital zu verstehen sind.

Zu Ziffer 2, 3, 4, 5, 6 und 7:

In Artikel 51 wird der Finanzrahmen als das zentrale Instrument für die mittelfristige Steuerung im Rahmen der Haushaltsführung festgelegt. Doppelbudgets stehen – selbst wenn sie auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben – in Widerspruch zu einer rollierenden Finanzplanung und haben daher in einer an „best practice“ orientierten Budgetpolitik keinen Platz. Doppelbudgets sind aber auch demokratiepolitisch bedenklich.

Zu Ziffer 8:

Evaluierungen sind ein integraler Bestandteil der wirkungsorientierten Verwaltungs­führung und daher regelmäßig zur Beurteilung der Zielerreichung erforderlich.

Zu Ziffer 9:

Hier wird festgelegt, dass die Grundsätze der Haushaltsführung, wie sie in Art. 51 Abs. 8 formuliert werden, sinngemäß auch für Länder und Gemeinden gelten. Dies bedeutet nicht, dass Länder und Gemeinden aufgrund dieser Bestimmung vom Bund detaillierte Vorschriften für die Gestaltung ihres Haushaltsrechtes erhalten könnten. Vielmehr ist intendiert, dass die österreichischen Gebietskörperschaften zwar die Grundsätze der Haushaltsführung teilen, aber in der Umsetzung dieser Grundsätze frei sind und daher Raum besteht für die Berücksichtigung der jeweiligen spezifischen Erfordernisse.

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Abänderungsantrag

des Abgeordneten Rossmann, Kolleginnen und Kollegen zu dem Bericht des Bud­getausschusses über die Regierungsvorlage (204 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird (395 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (204 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird (395 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 2 lautet:

„§2 Abs.1 lautet:

,(1) Die Haushaltsführung hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes, der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen sind.‘“

 


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