Verteilungsgerechtigkeit, insbesondere zwischen den Geschlechtern und Generationen, und dem Schutz der Umwelt beitragen.
2. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen im Hinblick auf diese Zielsetzungen. Die dafür erforderlichen Daten sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3. Bund, Länder und Gemeinden sorgen dafür, dass ihre jeweilige Verschuldung im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mittelfristig einen vom Gesetzgeber festzulegenden Grenzwert nicht überschreitet. Eine Neuverschuldung bis zum Ausmaß der öffentlichen Investitionen ist zulässig. Die nachhaltige Entwicklung der jeweiligen Haushalte ist dabei zu gewährleisten.“
2. In Ziffer 4 entfällt in Artikel 51 Abs. 3 der letzte Satz
3. In Ziffer 4 entfällt Artikel 51 Abs. 4
4. In Ziffer 4 entfällt in Artikel 51 Abs. 6 der letzte Satz
5. In Ziffer 5 entfällt in Artikel 51 Abs. 3 der letzte Satz
6. In Ziffer 5 entfällt Artikel 51 Abs. 4
7. In Ziffer 5 entfällt in Artikel 51 Abs. 6 der letzte Satz
8. In Ziffer 5 wird in Art. 51 Abs. 9 folgende Ziffer 14 angefügt:
„14. die regelmäßige Evaluierung von Zielen.“
9. Nach der Ziffer 12 wird folgende Ziffer 12a neu eingefügt:
„12a. Artikel 51e lautet:
„Artikel 51e. Die in Art. 51 Abs. 8 genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und Gemeinden.“
Begründung:
Zu Ziffer 1:
Zunächst wird auf die Bedeutung der öffentlichen Haushalte als Instrument zur Erreichung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts hingewiesen. Weiters werden Bund, Länder und Gemeinden zum Gender Budgeting (geschlechtergerechte Budgetpolitik) verpflichtet. Gleichzeitig wird in Anlehnung an H. Kramer (Kramer, H. Ökonomische Aspekte der Bundesstaatsreform, März 2004) und § 2 Abs. 2 BHG eine Präzisierung des Begriffs des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorgenommen.
Es wird betont, dass der Bereitstellung der Daten durch die Gebietskörperschaften eine wichtige Voraussetzung im Rahmen der finanzpolitischen Koordination zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zukommt. Sie erleichtern nicht nur die Koordination für die Erstellung der Haushalte, sie bilden in der Folge auch die wesentliche Grundlage für Evaluationen von Maßnahmen und Programmen im Hinblick auf die Erreichung der genannten Ziele.
Anstelle des unklaren Begriffs nachhaltig geordneter Haushalte wird die Schuldenquote als relevante Zielgröße für die Beurteilung der Nachhaltigkeit der Finanzpolitik festgelegt. Dadurch ist gewährleistet, dass der budgetäre Handlungsspielraum durch die Zinsenbelastung nicht zu stark eingeschränkt wird, gleichzeitig wird dem Aspekt einer fairen Verteilung der Lasten über die Generationen Rechnung getragen.
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