Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 293

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Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 201. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Auf­wandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

              Hundertsatz

1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3  1,37

2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6  1,64

3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III   2,50

Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt

§ 202. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder § 197 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.

Dienstbeschreibung

§ 203. (1) Die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen St 1 und St 2 (I und II) mit Ausnahme der Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und der Leiter der Staatsanwaltschaften sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben. Im Übrigen gilt § 51 sinngemäß mit der Maßgabe, dass den Antrag auf Neubeschreibung eines Staatsanwalts im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen (§ 51 Abs. 3) der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft (der Leiter der Staatsanwaltschaft) zu stellen hat.

(2) Für die Dienstbeschreibung der Staatsanwälte ist zuständig:

1. die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Staats­anwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft sowie der bei den unterstellten Staatsanwaltschaften und bei der Oberstaatsanwaltschaft verwendeten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des (der) Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;

2. die Personalkommission bei der Generalprokuratur hinsichtlich der Mitglieder der Generalprokuratur mit Ausnahme des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;

3. die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Leiter und Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur sowie der in § 205 genannten Staatsanwälte.

(3) § 53 gilt mit der Maßgabe, dass vor der Beschlussfassung über die Dienst­beschreibung der bei den Staatsanwaltschaften verwendeten Staatsanwälte eine Äußerung des Leiters der Staatsanwaltschaft einzuholen ist.

(4) Gegen die Gesamtbeurteilung in einer Dienstbeschreibung der Personalkom­mission bei einer Oberstaatsanwaltschaft kann der Staatsanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an die Personalkommission beim Bundes­ministerium für Justiz erheben.

(5) Die zum Standesausweis zu nehmende Ausfertigung der Dienstbeschreibung (§ 55 Abs. 4) ist vom Vorsitzenden der Personalkommission eigenhändig zu unterschreiben.

(6) Der Staatsanwalt, dessen Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalen­der­jahre auf nicht entsprechend lautet, ist mit der Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

 


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