b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 59,38
5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 68,71
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 v. H. des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 8,70
2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 11,35
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft 14,12
4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 28,24
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
§ 200. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 109,3 €,
in der Gehaltsstufe 11 100,7 €,
in der Gehaltsstufe 12 91,9 €,
in der Gehaltsstufe 13 83,3 €,
in der Gehaltsstufe 14 74,6 €,
in der Gehaltsstufe 15 65,7 €,
in der Gehaltsstufe 16 56,8 €,
2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
in den Gehaltsstufen 10 bis 13 78,8 €,
in der Gehaltsstufe 14 70,2 €,
in der Gehaltsstufe 15 61,3 €,
in der Gehaltsstufe 16 52,6 €.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
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