Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 292

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b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 59,38

5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur    68,71

(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 v. H. des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

              Hundertsatz

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)     8,70

2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft    11,35

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft     14,12

4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft          28,24

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II

§ 200. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I

in den Gehaltsstufen 6 bis 10              109,3 €,

in der Gehaltsstufe 11              100,7 €,

in der Gehaltsstufe 12              91,9 €,

in der Gehaltsstufe 13              83,3 €,

in der Gehaltsstufe 14              74,6 €,

in der Gehaltsstufe 15              65,7 €,

in der Gehaltsstufe 16              56,8 €,

2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II

in den Gehaltsstufen 10 bis 13            78,8 €,

in der Gehaltsstufe 14              70,2 €,

in der Gehaltsstufe 15              61,3 €,

in der Gehaltsstufe 16              52,6 €.

(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungs­strukturzulage.

 


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