Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 303

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funktionsbezogen in einzelnen Bereichen, in welchen es für die Erledigung heikler Aufgaben, um einer allfälligen externen (politischen) Einflussnahme vorbeugen zu können, unbedingt notwendig ist, sowie

bei Bundesmitarbeitern, die berechtigt sind unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben (z.B. Exekutive)

2. Abschaffung der historisch entstandenen Ernennungserfordernisse

Abgehen von der „Tradition“ der Ernennung auf Planstellen. Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen muss auf die persönlich erlangte Qualifikation des Bewerbers und nicht nur auf allgemeine Ausschreibungskriterien abgestellt werden, nicht nur die Jahre oder der akademische Titel alleine den Bewerber für den Arbeitsplatz befähigen. Dies unter Beibehaltung der Aufnahmeerfordernisse des § 3 VBG sowie der Geltung der gleichen Bedingungen für ein unbefristetes Dienstverhältnis wie in der Privatwirtschaft.

3. Flexibilisierung der Verwendungs- und Entlohnungsgruppen unter gleichzeitiger Berücksichtigung tatsächlich erworbener Qualifikationen

Die Bewertung der Arbeitsplätze erfolgt bisher anhand generell abstrakter mit dem Arbeitsplatz verbundener arbeitstechnischer Anforderungen und nicht nach spe­zifischen Anforderung zum Zeitpunkt der Besetzung sowie der Qualifikation der Bewerber. Aufnahme- und Verwendungsprinzip klaffen im Laufe der Beschäftigung aus­einander. Derzeit historisch gewachsene Laufbahnbilder entsprechen nicht mehr dem vergleichbaren Verlauf in der privaten Wirtschaft (ein Abteilungsleiter muss daher nicht zwingend Akademiker sein, ein Polizeijurist nicht unbedingt Polizist, ein Inten­danz- oder Fachoffizier aber Berufsmilitärperson). Die Ausbildungsbereiche unter­schiedlicher Exekutivdienstkörper sollten daher homogen sein.

Bei der Besetzung von leitenden Funktionen sollten unterschiedliche Qualifikationen, vor allem jene der persönlichen Leistungs- und Weiterbildungsbereitschaft, Berück­sichtigung finden. Ausnahmen sollen lediglich für Funktionen in jenen Bereichen bestehen, die spezielles Wissen erfordern, welches durch den Abschluss einer spe­zifischen Ausbildung nachzuweisen ist. (z.B. Leiter einer Rechtsabteilung muss Jurist sein.)

Die Bedachtnahme auf den Grundsatz der Objektivität sowie die Wahrung eines erforderlichen Rechtsschutzes muss jedenfalls Grundlage jeder Ausschreibung und Besetzung sein.

4. Besoldungs- und gehaltsrechtliche Reform

Im Sinne einer Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Vertragsbediensteten und Beamten sind nachstehende Maßnahmen zu setzen:

a. Schaffung eines einheitlichen Gehaltsschemas von Vertragsbediensteten und Beamten

b. Beibehaltung der bisherigen Lebensverdienstsumme

c. Anhebung der Anfangsbezüge unter gleichzeitiger Abflachung der Gehaltskurve

d. Eindämmung des derzeitigen Zulagenwesens; insbesondere der leistungs­unabhängigen Zulagen (Aufwandentschädigungen, Erschwerniszulagen usw.). Zula­gen sollen künftig verstärkt durch Pauschalgehälter abgegolten werden. Ausgenom­men davon Funktionszulagen.

e. Funktionszulagen sollen als Belohnungssystem für erbrachte Leistungen dienen. Die Höhe soll sich nach der erbrachten Leistung des Bundesmitarbeiters im Vorjahres richten, wofür es bisher Belohnungen gab. Hierbei wäre auf ein zweistufiges Funktions-


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