gruppenzulagensystem abzustellen. Daraus resultiert die Abschaffung der Funktionsstufen 1 – 4. Nur die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bundesmitarbeiter der unterschiedlichen Ressorts sollen in vereinzelten Ausnahmeregelungen Berücksichtigung finden (z.B. für Bundesmitarbeiter im Außendienst bei der Exekutive).
f. Schaffung attraktiver Optierungs- und Überleitungsmöglichkeiten in das neue Modell.
g. Attraktivierung des öffentlichen Dienstes für hochqualifiziertes Personal aus der Privatwirtschaft
h. Um den Anreiz zum Umstieg von Spitzenkräften aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst attraktiver zu gestalten, müssten die in der Privatwirtschaft erworbenen Dienstzeiten und Fähigkeiten angerechnet werden.
Der Vorteil einer derartigen Reform liegt auf der Hand: Gleiche Dienstleistung wird gleich entlohnt, doch sollen Verantwortung und erbrachte Leistungen unabhängig vom Dienstalter entlohnt werden. Dadurch kann die inflationäre Handhabung des Sondervertragswesens im öffentlichen Dienst ebenso eingedämmt werden, wie man hoch qualifizierte Arbeitskräfte für den öffentlichen Dienst gewinnen und auch halten kann.
5. Regelungen aller Streitfälle vor dem Arbeits- und Sozialgericht
Künftig sollen diese Fragen einheitlich – wie derzeit schon für Vertragsbedienstete – von den Arbeits- und Sozialgericht geklärt werden. Dies brächte folgende Vorteile mit sich:
a) Beurteilung der Sachlage von einem unabhängigen Gericht. Richter bleiben auch nach einem Verfahren unabhängig, nicht so – denknotwendigerweise - ein Mitglied einer Disziplinarkommission
b) Erschwerte politische Einflussnahme auf Verfahren
c) Keine unterschiedlichen Verfahren (Verwaltung- und Gerichtsverfahren) von Bundesbediensteten bei selben Vergehen oder Streitfällen,
d) Keine unterschiedlichen Rechtsfolgen hervorgerufen durch unterschiedliche Verfahrenserledigungen.
6. Verwaltungsvereinfachung speziell im Pensions- , Kranken- und Unfallversicherungswesen
Für Bundesmitarbeiter solle nur eine einheitliche Unfalls-, Kranken- und Pensionsversicherungsregelung gelten. Eine Zusammenlegung und daher einheitliche Regelung in der B KUVA wäre bereits derzeit in versicherungsrechtlicher Hinsicht bezüglich der unterschiedlichen Vertragsbedienstetentypen im Sinne der Verwaltungsprinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sinnvoll.
Auch hier zeigen sich eklatante Vorteile: Die bislang jeweils unterschiedlichen Umfänge der Versicherungsleistungen würden vereinheitlicht werden, die Leistungen wären besser Vergleichbarkeit, die Leistungsverteilung wäre gerechter und der überdurchschnittlich hohe Verwaltungsaufwand könnte erheblich reduziert werden.
7. Berücksichtigung „spartenspezifischer Dienstrechte“ in speziell ressortbezogenen Kapitel
In „spartenspezifischen Dienstrechten“ von Verwaltungsorganen, welche zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt befugt sind (zB Exekutive und Soldaten) kann man mit den sonst geltenden allgemeinen Regelungen kein Auskommen finden, daher sollten die für sie geltenden besonderen Anforderungen durch Schaffung speziell ressortbezogener Kapitel berücksichtigt werden.
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