Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll58. Sitzung / Seite 94

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In diesem Zusammenhang ist ferner die Entschließung des Nationalrates vom 22. März 2007 (13/E XXIII.GP) zu erwähnen, mit welcher die Justizministerin u.a. ersucht wurde, die Rechtsprechung im Bereich der Sexualdelikte einer eingehenden Evaluierung zu unterziehen, und zwar

insbesondere die tatsächlich ausgemessenen Strafen unter Berücksichtigung der durch den Gesetzgeber vorgenommen Verschärfung der Strafdrohungen;

die Frage der Entwicklung der Häufigkeit der bedingten Entlassungen von wegen Sexualdelikten verurteilten Straftätern unter besonderer Berücksichtigung der Rück­fallshäufigkeit.

Gerade diese Evaluierung ist für die in Diskussion stehende Frage der Verschärfung der Strafdrohungen von großem Interesse.

Der Gesetzgeber hatte bereits durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, das Strafrechtsänderungsgesetz 2001 und ganz besonders durch das Strafrechtsände­rungsgesetz 2004 Maßnahmen gesetzt, um – auch in Umsetzung internationaler Rechtsakte – die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Minderjährigen verstärkt strafbar zu machen. Aber auch im Erwachsenenstrafrecht wurden – etwa durch die Abschaffung der Privilegierung der Vergewaltigung in der Ehe – Schritte zur Stärkung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts gesetzt. Durch diese Gesetze wurde der Wille des Gesetzgebers nach einer verstärkten strafrechtlichen Ahndung der Sexualdelikte deutlich gemacht.

Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2001 geschaffene Regelung, dass mit einer Verurteilung wegen Missbrauchs des Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe der Amtsverlust verbunden ist und daher die Weiterbeschäftigung von Beamten in durch besondere Abhängigkeits­verhältnisse gekennzeichneten Bereichen vermieden werden kann.

Im Hinblick darauf stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird ersucht, alle geeignet scheinenden legislativen Schritte zu unternehmen, um Missbrauchsfällen effizient vorbeugen zu können.

In diesem Sinn wird insbesondere sicherzustellen sein, dass

die Tilgungsfrist bei Sexualstraftaten durch den Richter verlängert werden kann. Bei besonders gefährlichen Sexualstraftätern soll die Tilgungsfrist verlängert werden. Bei schweren Sexualdelikten soll die Tilgung schließlich gänzlich ausgeschlossen werden.

ein weiteres Element zum Schutz von Kindern Berufsverbote sein sollen, die prinzipiell durch den Richter verhängt werden sollen. In schweren Fällen ist eine verpflichtende Verhängung des Berufsverbotes ohne Ermessensspielraum für den Richter vorge­sehen.

es zu einer raschen Verwirklichung der Sexualstraftäterdatei für Exekutive und Justiz und andere öffentliche Institutionen wie beispielsweise die Jugendwohlfahrt kommt.

 


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