Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll58. Sitzung / Seite 113

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13.26.33

Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (BZÖ): Frau Präsidentin! Geschätzte Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Ich darf im Folgenden einige Entschließungs­anträge des BZÖ einbringen, die auf die Wortmeldungen des BZÖ in der bisherigen Debatte Bezug nehmen.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Mag. Darmann, Kollegin und Kollegen betreffend Zentrales Register für Sexualverbrecher

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat bis zum 4. Juni 2008 einen Gesetzesvorschlag zu übermitteln, der die Schaffung eines zentralen Registers für Verurteilungen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches vorsieht und es Personen, die ein berechtigtes Informationsinteresse glaubhaft machen, ermöglicht, auf dieses im Wege einer Trefferabfrage zuzugreifen.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Mag. Darmann, Kollegin und Kollegen betreffend Berufsverbot für Sexualverbrecher

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat bis zum 4. Juni 2008

1. einen Bericht darüber zu übermitteln, welche Möglichkeiten bestehen, ein umfas­sendes und wirksames Berufsverbot für Sexualstraftäter zum Schutz möglicher künf­tiger Opfer im Bereich des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden und anderer juristischer Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln, in aner­kannten Kirchen, Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften, sowie in Vereinen und der Privatwirtschaft einzuführen und

2. einen Gesetzesvorschlag zur Umsetzung dieses Vorhabens, soweit es die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes betrifft, zu übermitteln.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Mag. Darmann, Kollegin und Kollegen betreffend Bewusstseinsbildung und Verantwortung für Unmündige

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, Gesetzesvorschläge vorzulegen, die

1. die Möglichkeit schaffen, extrem gefährliche Kinder – ohne sie in Haft zu nehmen – zum Schutz der Bevölkerung kurzfristig zwangsweise anzuhalten, um sie einer intensiven Betreuung zu unterziehen,

2. bei Straftaten durch Unmündige ein dem Jugendgerichtsgesetz vergleichbares Ins­trumentarium vorsehen, insbesondere eine Ermahnung und Belehrung des Kindes und


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