Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll58. Sitzung / Seite 233

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beim Strafausmaß nicht aufgrund der Konfession oder der Herkunft des Toten differenzieren, sondern für alle Gräberschändungen die gleiche Höhe vorsehen. Man kann das Strafausmaß erhöhen, darüber kann man diskutieren, aber es muss für alle gleich hoch sein. Grabschändung ist etwas, was bestraft gehört. (Beifall beim BZÖ.)

19.41


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Ich weise den Antrag 639/A dem Verfassungsausschuss zu.

19.41.5913. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und das Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geändert werden (643/A)

Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Wir gelangen nun zum 13. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster erhält der Antragsteller, Herr Abgeordneter Dr. Zinggl, das Wort. Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


19.42.29

Abgeordneter Mag. Dr. Wolfgang Zinggl (Grüne): Frau Präsidentin! Es geht beim vorliegenden Punkt um das Restitutionsgesetz. Seit 1998 gibt es ein halbwegs funk­tionierendes Restitutionsgesetz. 60 Jahre nachdem der nationalsozialistische Horror begonnen hat, hat sich die Republik endlich dazu bekannt, dass die Museen ihre Kunstschätze, die ihnen gar nicht gehören, wieder an die ursprünglichen Eigentümer zurückgeben, denen sie im Nationalsozialismus entzogen wurden. Jetzt, zehn Jahre danach, also 2008, stellen wir doch ganz deutliche Lücken in diesem Gesetz fest, und wir hoffen, dass wir diese gemeinsam schließen können.

Wenn zum Beispiel Kunstgegenstände vor 1938 in Deutschland entzogen wurden und dann an österreichische Museen weiterverkauft oder auch geschenkt wurden, dann sind das unserer Ansicht nach auch Restitutionsfälle.

Aber es geht auch um andere Dinge, wie zum Beispiel um Sammelgegenstände, die nichts mit Kunst zu tun haben, beispielsweise um Mineraliensammlungen oder um Spielzeugautos. Da gilt genau das Gleiche. Da müssten wir überlegen: Warum gilt das Gesetz nur für Grafiken, für Skulpturen, für Kunst? Unserer Meinung nach muss es weit darüber hinaus gehen.

Und: Es gibt vor allen Dingen Umgehungen wie zum Beispiel bei der Sammlung Leopold. Sie haben das sicher alle verfolgt. Die Sammlung Leopold ist kein Bundes­museum, aber sie ist de facto ein Bundesmuseum, weil sie wie ein Bundesmuseum agiert. 160 Millionen € hat die Republik Österreich für den Sammlungsbestand erwor­ben und in die Stiftung eingebracht. Österreich hat für die Sammlung Leopold ein Gebäude im MuseumsQuartier errichtet. 50 Prozent der Vorstandsmitglieder sind Dele­gierte der Republik aus den Ministerien und der Vorsitzende ist auch ein Dele­gierter


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