stroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch alle sonstige an die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 abzugeltenden Aufwendungen, mit Ausnahme der gemäß § 21 Z 5 abzugeltenden Aufwendungen, enthalten;
31a. „zusätzliches Unterstützungsvolumen“ jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006 das für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird;“
7. Z 12 lautet:
„12. § 5 Abs. 1 Z 12a entfällt und nach § 5 Abs. 1 Z 34 wird folgende Z 34a eingefügt:
„34a. „Zählpunktpauschale“ jenen Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß § 22 Abs. 3 zu leisten ist und der Abdeckung des Kostenersatzes und der Investitionszuschüsse gemäß §§ 7 und 8 KWK-Gesetz sowie der Investitionszuschüsse gemäß §§ 12, 12a und 13a sowie der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 dient;““
8. Nach Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:
„12a. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, sowie des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, in der jeweils geltenden Fassung.““
9. In Z 13 lautet die Novellenanordnung:
„13. §§ 6 bis 9 lauten samt Überschriften:“
10. In Z 13 lautet § 7 Abs. 3 Z 9:
„9. bei Anlagen auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 5 Abs. 1 Z 1) die der jeweiligen Anlage zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005.“
11. In Z 13 wird in § 7 Abs. 6 die Wortfolge „(Abs. 1)“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 und 2“ ersetzt.
12. In Z 13 lautet § 9 Abs. 1:
„(1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne diese Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG entsprechen.“
13. Nach Z 13 wird folgende Z 13a eingefügt:
„13a. Die Überschrift des 2. Teils lautet:
„Förderung von erneuerbarer Energie““
14. Z 17 lautet:
„17. § 10 Z 1 bis 6 lautet:
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