Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 74

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„1. aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert werden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fas­sung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Die Kontrahierungspflicht bei Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, besteht nach Ablauf der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, festgelegten Fristen zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostrom­abwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Kontrahierungspflicht für alle Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und die nicht innerhalb der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, festgelegten Fristen revitalisiert wurden, besteht ab dem 1. Jänner 2009 nur mehr zu den gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasser­kraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;

2. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimm­ten Fristen und Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage besteht für elektrische Energie aus Windkraftanlagen die Kontrahierungspflicht zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungs­stelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraft­anlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;

3. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1. Jänner 2008 in Betrieb gegangen oder nach dem 1. Jänner 2008 revitalisiert worden sind und für die kein Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß § 12a besteht, zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden; die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage unbeschadet der Bestimmung des § 10a. Die Kontrahierungspflicht für Kleinwas­serkraftanlagen besteht nach Ablauf der in der Verordnung bestimmten Frist nur mehr zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Auf­wendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenom­men der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen, die einen Anspruch auf Investitions­zuschuss gemäß § 12a haben, besteht eine Kontrahierungspflicht zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Aus­gleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Klein­wasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendun­gen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;

4. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden oder die nach den in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der


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