Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 75

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Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Fristen in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Öko­strom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden. Die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für Anlagen im Anwendungsbereich der Ökostromverordnung 2006, BGBl. II Nr. 401, für die darin festgelegte Geltungsdauer der Preise und für die weiteren sonstigen Ökostromanlagen für die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 2a festgelegte Geltungsdauer der Preise. Nach der Kontrahierungspflicht zu den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Preisen besteht für Windkraftanlagen eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungs­stelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht, soweit keine Unterstützung gemäß § 11b erfolgt, eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Markt­preis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraft­anlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;

5. aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Z 1 bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungs­anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß § 20 ver­öffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Auf­wen­dungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Öko­stromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwas­serkraft­anlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Wind­kraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern kein Preis gemäß § 11 festgelegt ist. Darüber hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle bei Öko­strom­anlagen, die unter die Z 1 bis 4 und 6 fallen, zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostrom­abwick­lungs­stelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern deren Betreiber auf ihren Anspruch auf Abnahme von elek­trischer Energie zu den in Z 1 bis 4 und 6 angeordneten Preisen für mindestens 12 Monate verzichtet;

6. aus sonstigen Ökostromanlagen, für die noch eine Abnahmepflicht gemäß § 30 Abs. 3 besteht (Altanlagen), zu den in § 30 Abs. 3 bestimmten Bestimmungen. Nach Ablauf der Befristungen gemäß § 30 Abs. 3 für die Gewährung der Einspeistarife besteht eine Abnahmeverpflichtung zum Marktpreis gemäß § 20 abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im Sinne der Z 2 und 4;““

15. In Z 18 lautet § 10a Abs. 1:

„(1) Von der Kontrahierungspflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm, durch Wasserkraftanlagen mit einer Eng­passleistung von mehr als 10 MW, durch Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 12a oder durch KWK-Anlagen gemäß § 12 erzeugt wird. Weiters besteht keine Kontra­hierungspflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub, die dem Stand der Technik entsprechen,


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