aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 17 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen, und die im Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung bis zu 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/20xx bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, sind Gegenstand von Förderungen zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien (§ 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Klima- und Energiefonds (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007). Für diese Anlagen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4). Für Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/20xx bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen. Wurden für diese Anlagen oder für die für die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen notwendigen Anlagenteile Fördermittel aus dem KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen, ist dies bei der Bemessung der Förderung nach diesem Bundesgesetz im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Antragessteller haben anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Darüber hinaus kann die Ökostromabwicklungsstelle von Antragsstellern geeignete Nachweise verlangen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Kontrahierungspflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht. Eine Kontrahierungspflicht besteht nicht für Anlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas betrieben werden und nach Ablauf des Geltungsbereichs der Ökostromverordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, genehmigt wurden oder in Betrieb gegangen sind, und einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH nicht erreichen oder kein Konzept über die Rohstoffversorgung über die gesamte Laufzeit der Kontrahierungspflicht vorlegen.“
16. In Z 18 wird in § 10a Abs. 2 das Wort „Abnahmepflicht“ durch das Wort „Kontrahierungspflicht“ ersetzt.
17. In Z 20 wird in § 10a Abs. 5 das Wort „Einspeisevolumens“ durch das Wort „Einspeisetarifvolumens“ ersetzt.
18. Z 20a lautet:
„20a. (Verfassungsbestimmung) Nach § 10a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) (Verfassungsbestimmung) Für Photovoltaikanlagen, die keinen Antrag auf Vertragsabschluss mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/20xx bestimmten Zeitpunkt gestellt haben, und für die gemäß § 10a eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen besteht, entfällt die Verpflichtung, dem Antrag auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom den auf die Anlage Bezug habenden Bescheid gemäß § 7 und einen Nachweis über die für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Der Antragsteller hat jedoch eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage
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