Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 77

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Förderungen auf Grund des KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen worden sind. Der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie die sonstige Nachweise und Unterlagen, die für die Beurteilung der Abnahmeverpflichtung zu den gemäß § 11 verordneten Preisen erforderlich sind, sind vom Antragsteller über Verlangen der Ökostromabwicklungsstelle vor Abschluss eines Abnahmevertrages vorzulegen. Im Übrigen ist Abs. 5 anzuwenden.““

19. In Z 21 wird in § 10a Abs. 7 nach der Wortfolge „Berücksichtigung des“ das Wort „sich“ eingefügt.

20. Z 23 lautet:

„23. Nach § 10a Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Wird eine Ökostromanlage erweitert, dann sind auf den gesamten erweiterten Teil der Ökostromanlage die Regelungen und Preisansätze für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 und § 10a sinngemäß anzuwenden. Der Betreiber einer erweiterten Anlage hat insbesondere einen Antrag gemäß § 10a Abs. 5 für den erweiterten Teil der Ökostromanlage zu stellen. Auf den ursprünglichen Anlagenbestand vor Erweiterung sind die ursprünglichen Regelungen und Preisansätze weiterhin anzuwenden und auf den erweiterten Anlagenteil ist der der Leistung der Gesamtanlage entsprechende Preisansatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Ökostrom­abwicklungs­stelle für die erweiterte Ökostromanlage anzuwenden.

(10) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, auch Mengen an elektrischer Energie zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen, die jenen Mengen elektrischer Energie entsprechen, die aus jenen Mengen des dem Gasnetz entnom­menen Erdgases erzeugt werden, das im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht.““

21. In Z 25 wird in § 11a Abs. 6 das Wort „Ökostromanlagendie“ durch die Wortfolge „Ökostromanlagen, die“ ersetzt.

22. In Z 28 wird in § 12 Abs. 3 nach dem Wort „Nutzwärmebedarf“ die Wortfolge „orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50,“ eingefügt.

23. In Z 28 lautet in § 12 Abs. 5 der zweite Satz:

„Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 bis 31. Dezember 2012 erfolgen.“

24. In Z 29 lautet in § 12a Abs. 2 der erste Satz:

„Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) von Kleinwasserkraftanlagen gemäß Abs. 1, deren Fertigstellung und Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitions­zuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss gemäß den nachstehenden Bestimmungen, wobei von dem unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumen (exklusive Grund­stücks­kosten) auszugehen ist..“

25. In Z 29 wird in § 12a Abs. 2 nach der Wortfolge „Bestimmungen des § 12 Abs. 5 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind“ die Wortfolge „, soweit Abs. 3 nicht Besonderes regelt,“ eingefügt.

26. In Z 29 lautet in § 12a Abs. 3 der erste Satz:

„Anträge gemäß Abs. 1 sind nach dem im § 32d Abs. 1 genannten Zeitpunkt und bis spätestens 30. September 2013 einzubringen.“

 


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