32. In Z 39 lauten
a) § 22 Abs. 1 erster Satz:
„Zur Abdeckung des Kostenersatzes und der Investitionszuschüsse gemäß §§ 7 und 8 KWK-Gesetz sowie der Investitionszuschüsse gemäß §§ 12, 12a und 13a sowie der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraftanlagen, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungstelle zu den gemäß § 11 oder gemäß § 30 Abs. 3 bestimmten Preisen besteht) ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Zählpunktpauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 34a zu leisten, das von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.“
b) § 22 Abs. 3:
„(3) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Zählpunktpauschale im Sinne des Abs. 1, jeweils für deren Hauptwohnsitz, sind Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage sowie Personen, deren Nettoeinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt, wobei das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen ist. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes ist von den jeweils Berechtigten unter Vorlage der entsprechenden Bescheide oder Bescheinigungen, des Jahreslohnzettels bzw. der Arbeitnehmerveranlagung oder dem Einkommensteuerbescheid sowie ihres Meldezettels gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen.“
33. In Z 41 lautet § 22c Abs. 1 Z 1:
„1. dass der Nachweis erbracht wird, dass im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. I Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowie“
34. In Z 41 wird in § 22c Abs. 5 die Wortfolge „Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3, Abs. 1a)“ durch die Wortfolge „Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a)“ ersetzt.
35. Z 45 lautet:
„45. Nach § 32c wird folgender § 32d Abs. 1 samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 32d. (1) Das Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10 angeführten Bestimmungen, erfolgt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die von diesem Absatz erfassten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.““
36. Z 46 lautet:
„46. (Verfassungsbestimmung) Nach § 32d Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:
„(2) (Verfassungsbestimmung) § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 5 und 5a und § 33 Z 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, treten mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeit-
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