punkt in Kraft. § 10a Abs. 5, 5a und 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, sind nicht auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingereicht wurden.
(4) (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft. Unbeschadet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung findet § 10a Abs. 9 auf jene Verträge Anwendung, die vor dessen Außerkrafttreten abgeschlossen wurden. § 13 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt nach Maßgabe des Abs. 8 mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde.““
37. Z 47 lautet:
„47. Nach § 32d Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:
„(5) Wurde vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. xxx/20xx, bereits ein Vertrag mit einer Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 in Verbindung mit § 30a ausgeschrieben und rechtsgültig abgeschlossen, so ist vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses kein Vorgehen gemäß § 13c erforderlich. Der gemäß § 13c Abs. 1 abgeschlossene Vertrag wird durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. xxx/20xx, nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der neuen Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß § 12 und § 12a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, anzupassen.
(6) § 7 Abs. 1 vorletzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen genehmigt worden sind, obwohl sie auch im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, gelten als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1. Entgegen stehende Bescheide sind gemäß § 68 Abs. 2 AVG rückwirkend zu beheben oder abzuändern.
(7) Mit 1. Jänner 2009 treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in Kraft:
1. Der in § 11 Abs. 1 enthaltene Satz „Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vetragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden.“ und
2.§ 13a Abs. 1, § 21a, § 21b und § 25 Abs. 3.
(8) § 12 und § 13 Abs. 1 bis 9, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, treten mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, weiterzuführen.
(9) § 11a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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