Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 80

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

punkt in Kraft. § 10a Abs. 5, 5a und 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, sind nicht auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingereicht wurden.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft. Unbeschadet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung findet § 10a Abs. 9 auf jene Verträge Anwendung, die vor dessen Außerkrafttreten abgeschlossen wurden. § 13 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt nach Maßgabe des Abs. 8 mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde.““

37. Z 47 lautet:

„47. Nach § 32d Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:

„(5) Wurde vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. xxx/20xx, bereits ein Vertrag mit einer Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 in Verbindung mit § 30a ausgeschrieben und rechtsgültig abgeschlossen, so ist vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses kein Vorgehen gemäß § 13c erforderlich. Der gemäß § 13c Abs. 1 abgeschlossene Vertrag wird durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. xxx/20xx, nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der neuen Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß § 12 und § 12a, in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, anzupassen.

(6) § 7 Abs. 1 vorletzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen genehmigt worden sind, obwohl sie auch im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, gelten als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1. Entgegen stehende Bescheide sind gemäß § 68 Abs. 2 AVG rückwirkend zu beheben oder abzuändern.

(7) Mit 1. Jänner 2009 treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in Kraft:

1. Der in § 11 Abs. 1 enthaltene Satz „Die Preise für Anlagen, für die eine Kon­trahierungspflicht gemäß § 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vetragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kosten­entwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden.“ und

2.§ 13a Abs. 1, § 21a, § 21b und § 25 Abs. 3.

(8) § 12 und § 13 Abs. 1 bis 9, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, treten mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, weiter­zuführen.

(9) § 11a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite