Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 81

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(10) Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 15 die sich aus der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. xxx/20xx, ergebende geänderte Rechtslage zu beachten.““

38. Z 47a entfällt.

39. Z 48 lautet:

„48. (Verfassungsbestimmung) § 33 Z 1 lautet:

„1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 10a Abs. 5 und 5a, § 22b Abs. 6, § 27, § 30, § 30d, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 5, § 32a, § 32b Abs. 1, § 32c, § 32d Abs. 2 bis 4 und § 33 Z 1 die Bundesregierung;““

Begründung:

Die vorgenommenen Änderungen erfolgen zum Zwecke legistischer Klarstellungen und sprachlicher Präzisierungen.

Der gegenständliche Abänderungsantrag hat insbesondere folgende Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes zum Inhalt:

Streichung der bereits in § 5 Abs. 1 Z 31 enthaltenen Definition des Unterstüzungs­volumens in § 5 Abs. 1 Z 31a;

Klarstellung in § 5 Abs. 1 Z 34a und § 22 Abs. 1, welche Verbrauchergruppen zur Entrichtung des Zählpunktpauschale verpflichtet sind und für welche Förderungen das Zählpunktpauschale verwendet wird;

Ausdehnung der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zum Marktpreis abzüglich der Kosten für Ausgleichsenergie für Ökostrom aus allen Ökostromanlagen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm sowie Beseitigung der zeitlichen Grenzen dieser Kontrahierungspflicht (§ 10 Z 1 bis 6);

Harmonisierung der Inkrafttretenszeitpunkte für die neuen Bestimmungen über Photovoltaik (§§ 10a Abs. 1 und 5a, 21b, 32d);

Präzisierung des Inkrafttretenszeitpunktes der 2. Ökostromgesetz-Novelle, sobald die beihilfenrechtliche Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission erfolgt ist.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Hannes Bauer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 554 der Beilagen in der Fassung des Ausschussberichtes 563 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

(Verfassungsbestimmung) § 13 lautet:

„§ 13. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, mit Ausnahme der im Abs.2 angeführten Bestimmung, nach Genehmigung oder


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