Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 146

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mit den entsprechenden, ja, bescheidenen Mitteln durchgeführt und deshalb sind diese so ungenau.

Jetzt muss ich mich beeilen, ich habe gesehen, das rote Lämpchen leuchtet schon.

In diesem Zusammenhang freue ich mich, dass ich im Sinne der Transparenz und der Aufklärung folgenden Antrag einbringen darf:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Hradecsni, Dr. Jarolim, Mag. Donnerbauer, Mag. Darmann und weiterer Abgeordneter betreffend Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Flächen­angaben bei elektronischen Grundbuchsauszügen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass aus den zukünftigen Grundbuchsauszügen die Unverbindlichkeit der Angaben über die Flächenausmaße deutlich hervorgeht.

*****

Kollege Fichtenbauer wollte diesen Antrag leider Gottes nicht unterstützen, da er durch diesen Hinweis Rechtsunsicherheit befürchtet. – Ich meine, das Gegenteil ist der Fall! (Beifall bei den Grünen.)

14.11


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der soeben verlesene Entschließungs­antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher auch mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Hradecsni, Dr. Jarolim, Mag. Donnerbauer, Mag. Darmann und weiterer Abgeordneter betreffend Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Flächen­angaben bei elektronischen Grundbuchsauszügen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (542 dB): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchs­gesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetz­buch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008)

Es ist davon auszugehen, dass lediglich 13 % aller Grundstücke, die bereits in den Grenzkataster einverleibt sind, korrekte Werte aufweisen. Die Größenangaben aller übrigen Grundstücke, insbesondere jener rund 50 %, die nach der Urvermessung niemals mehr "nachgemessen" wurden, differieren mit den tatsächlichen Ausmaßen oft beträchtlich – Abweichungen bis zu 20 % sind keine Seltenheit.

In weiten Kreisen der Bevölkerung genießen trotzdem die Flächenangaben des Katasters ein hohes Maß an Vertrauen und werden stets als Grundlage für die Kauf­preisermittlung herangezogen, da weder die technischen noch die formal rechtlichen Hintergründe den Bürgern (Käufern) bekannt sind. Noch dazu werden die Flächen­angaben zu den Grundstücken auch auf jedem Grundbuchsauszug ausgewiesen -


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