Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 150

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dung elektronischer Medien im Bereich der öffentlichen Verwaltung und Justiz. – So weit, so gut.

Eine interessante Diskussion mit dem Grundbuchsführer meines Wahlkreises in meiner Heimatstadt Spittal/Drau brachte mir diese Praxis etwas näher. Er, der Praktiker vom Amt, sieht den wesentlichsten Vorteil dieser neuen EDV-Erfassung darin, dass jeder Bürger und jede Bürgerin nunmehr auch um Mitternacht von zu Hause aus über den PC aus dem Kaufvertrag etwas herauslesen kann. Bisher konnte man das ja nur während der Amtsstunden und musste dazu oft auch sehr lange Anfahrtswege in Kauf nehmen. Aus Amtssicht und aus Sicht der Notare bedeutet das neue System allerdings auch etwas Mehrarbeit. Seiner Erfahrung nach sind zudem viele Notare und Anwälte derzeit EDV-mäßig noch gar nicht für dieses System gerüstet.

Einen Wermutstropfen bei der Grundbuchs-Novelle, der nicht verschwiegen werden soll, gibt es doch – und hier spreche ich als Vertreter der Oberkärntner Gemeinden –, nämlich: dass die Gemeinden österreichweit auch weiterhin für die Einsichtnahme in die Grundbuchs- und Vermessungsdaten Gebühren entrichten müssen. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

14.22


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Franz. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.22.17

Abgeordnete Anna Franz (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Geschätzte Damen und Herren im Hohen Haus! Wie meine Vorredner schon mehrfach betont haben, ist die nun vorliegende Grundbuchs-Novelle sehr zu begrüßen, da die geplanten Änderungen zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verfahrensbeschleuni­gung beitragen.

Es wird einerseits die rechtliche Grundlage für die Umstellung auf die neue Grund­stücksdatenbank geschaffen, andererseits sollen aber auch nachhaltige Verbesserun­gen des Grundbuchs- und Vermessungswesens erfolgen. So sollen Pläne in Hinkunft nur noch zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. Das heißt, dass nach Abschluss der Bauarbeiten alle Änderungen auf einmal durchgeführt werden.

Weiters wird die lastenfreie Abschreibung geringwertiger Trennstücke im Liegen­schaftsteilungsgesetz deutlich erleichtert.

Ein besonderes Anliegen der Länder und Gemeinden war, dass Wertgrenzen ange­hoben werden oder ganz entfallen, denn bei öffentlichen Anlagen wurde sehr oft durch das ständige Ansteigen der Grundstückspreise eine Verbücherung erschwert. Nun wird bei vereinfachten Verbücherungsverfahren in Zukunft auf die Einhaltung bestimmter Wertgrenzen verzichtet und den Eigentümern und Buchberechtigten ein Einspruchs­recht gewährt. Somit wurde dieses Anliegen berücksichtigt, und damit wird eine schnellere Verbücherung von Plänen öffentlicher Anlagen möglich gemacht. Daraus ergeben sich große Vorteile sowohl für die betroffenen Grundeigentümer als auch für die Erhalter öffentlicher Anlagen.

Alles in allem sind diese Änderungen im Vermessungs- und Grundbuchswesen sehr zu begrüßen, denn gerade Gebietskörperschaften werden durch Vereinfachungen des Verfahrens bei der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbau­anlagen deutlich entlastet. Wer in einer Gemeinde je damit zu tun gehabt hat, kann ein Lied davon singen, wie viel Zeit und Mühen gerade das Verbüchern von Weganlagen oft gekostet hat.

 


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