Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 198

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unter­stützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Einkommensteuer­ge­setz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden (505dB)

Begründung:

Eine Schwachstelle des Lehrlingspakets ist die sehr ungenaue und unklare Definition der Kriterien der Förderung die in § 19c nur in Form von sieben allgemeinen Zwecken festgelegt sind. Die weitere nähere Bestimmung über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen werden durch Richtlinien des neuen drittel­paritätisch besetzten Förderausschusses (§31b) festgelegt. Mit dieser Festlegung wurde zwar den Interessen der Sozialpartner Rechnung getragen, allerdings in unzu­reichendem Maße der demokratischen Kontrolle, Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Förderungen. Daher fordern wir den deutlichen Ausbau des Berichtwesens und der Kontrolle des Förderausschusses unter Einbeziehung des Parlaments.

Die ArbeitnehmerInnenvertretung in der Bundes-Gleichbehandlungskommission weist auf die auffällig zunehmende Häufigkeit der Fälle sexueller Belästigung von Lehrlingen im letzten Jahr hin. Diese finden besonders in den Bereichen Gastgewerbe, Friseur­gewerbe und Zahnmedizin statt. Sexuelle Belästigung von Lehrlingen ist ein ernst­zunehmendes Problem und kein Kavaliersdelikt. Diese sollte daher auch mit einer klaren Sanktionierung im Förderungswesen verbunden sein.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass

1. der Förderauschuss bei der Ausarbeitung der Richtlinien den deutlichen Ausbau der Förderungen für junge Frauen und die Verbesserung ihrer Lehr-, Berufs- und Einkom­menssituation besonders berücksichtigt und klare Erfolgskriterien zur Überprüfung dieser Zielsetzungen definiert werden;

2. es bei folgenden Ereignissen jedenfalls zu einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung und befristetem Ausschluss von Förderungen kommt:

bei sexueller Belästigung,

bei Belästigung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung oder aufgrund des Alters, der Religion oder der Welt­anschauung

von Lehrlingen durch AusbildnerInnen oder Dritte (KollegInnen, Vorgesetzte), sofern die ArbeitgeberInnen keine angemessene Abhilfe geschaffen haben.

Darüber hinaus wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgefordert,

dem Parlament jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des neu geschaffenen Förder­ausschusses vorzulegen, der insbesondere über die Gestaltung der Förderrichtlinien


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