Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 247

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wesen weiter erhalten zu können, ist die Planung, zum Beispiel was die Verfügbarkeit von therapeutischen Leistungen angeht, unbedingt notwendig. Um diese Planung zu ermöglichen, ist die Führung einer Liste aller berufsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppen von Vorteil, ja eigentlich unerlässlich.

Die gesetzliche Verankerung des Berufsbildes der Musiktherapeuten ist eine positive Bereicherung der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe. Jedoch bleibt anzumerken, dass es wünschenswert ist, auch vor dem Hintergrund der Konkurrenz mit anderen, nämlich gewerblichen Berufsgruppen und vor einem internationalen Umfeld, dass es zu einem strategisch ausgerichteten Gesamtkonzept zur Neuordnung beziehungs­weise Neuregelung der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe kommt.

Die Musiktherapeutinnen und ‑therapeuten möchte ich herzlich willkommen heißen und bedanke mich bei der Frau Bundesministerin! (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

19.31


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Ehmann. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


19.31.57

Abgeordneter Michael Ehmann (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bun­desministerin! Hohes Haus! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass die Musiktherapie im österreichischen Gesundheitswesen mittler­weile einen unverzichtbaren Beitrag leistet. Das ist, glaube ich, unumstritten und wurde auch schon im Vorfeld angesprochen.

Das Gesetz selbst regelt zukünftig die musiktherapeutische Ausbildung, die Form der Berufsausübung, also quasi eine Sicherung der Qualitätsstandards, und darin ent­halten sind auch die Vorraussetzungen für die Berufsausübung und letztendlich die Berufspflichten sowie die Führung einer Musiktherapeutenliste. Bis dato war ja die Ausübung der Musiktherapie zum großen Teil ein freies Gewerbe, das heißt, dass genau diese Qualitätsstandards nicht immer zwingend eingehalten werden mussten. Die Musiktherapeutinnen und ‑therapeuten dürfen zukünftig nur dann diesen Beruf ausüben, wenn die Ausübung dieses Berufes dem Musiktherapiegesetz entspricht.

Dies betrifft natürlich auch die Ausbildung, wobei man grundsätzlich unterscheidet in mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach einem Bachelor-Studien­lehrgang an einer Fachhochschule und in eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach einem Diplomstudium an der Uni. Die entscheidende Problematik liegt hier oft im Bereich der Budgetierung diverser Gesundheitseinrichtungen, weil die Therapie bis dato oft nur aus Nebenbudgets in Form einer Honorarnote bezahlt werden konnte beziehungsweise bei Anstellung oft nicht klar war, wie diese Berufsform in der Praxis zu handhaben ist.

Daher ist es klar, dass wir mit dieser gesetzlichen Regelung diese unverzichtbare Gesundheitsleistung als Beruf fixieren und dadurch gleichzeitig dem vorbeugen, dass ein Therapeut/eine Therapeutin womöglich eine langfristige intensive Ausbildung genießt und nach Abschluss dieser Ausbildung erkennen muss, dass es diesen Beruf gar nicht gibt. In Zukunft wird es ihn geben. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

19.33


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Vock. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


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