immer kritisiert werden. Ja, wir brauchen auch eine energieintensive Industrie, denn wir können nicht verantworten, zuerst eine Entindustrialisierung einzuleiten, um dann Rohstoffe beziehungsweise Materialien zu importieren, die zu wesentlich schlechteren Bedingungen erzeugt wurden. Das ist der Zusammenhang, geschätzte Damen und Herren.
Daher glaube ich, dass es auch wichtig ist, heute diese Ökostromgesetz-Novelle zu beschließen. Ich möchte mich bei allen, die mitgeholfen haben, diesen Beschluss herbeizuführen, bedanken. (Demonstrativer Beifall bei der ÖVP.)
Betonen möchte ich jedoch, dass wir das Ökostromgesetz nur als einen Teil betrachten – und dass wir damit auch ein KWK-Gesetz sowie ein Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz verbinden. Sie können beweisen, wie wichtig dieses Gesamtpaket auch für Sie ist, indem wir es in kurzer Zeit durchtragen. Denn Energieeffizienz wird in Zukunft eines der Hauptthemen sein, und Energiesparen wird eine tragende Säule darstellen.
Wenn jetzt jemand sagt, das alles stimmt so nicht: Wir haben durch das Ökostromgesetz 3 Millionen Tonnen CO2-Einsparung, wir haben durch den Leitungsausbau weitere 3 Millionen Tonnen Einsparung, und durch die Hebung der Energieeffizienz gehen wir von 3 bis 4 Millionen Tonnen Einsparung aus.
Das bedeutet in Summe eine beachtliche CO2-Reduktion im Ausmaß von 10 Millionen Tonnen. Wenn da jemand sagt, das ist viel zu wenig, dann möchte ich fragen: Was ist dann genug? Das ist ein guter Anfang, und wir werden auf diesem Weg weitergehen.
Ich möchte daher einen Abänderungsantrag und einen Entschließungsantrag einbringen.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Hannes Bauer, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage 553 der Beilagen in der Fassung des Ausschussberichtes 643 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird (2. Ökostromgesetz-Novelle 2008)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Z 28 wird im § 12 Abs. 1 die Wortfolge „und die nach dem 1. Jänner 2008 errichtet werden“ durch die Wortfolge „und die nach dem im § 32d Abs. 1 genannten Zeitpunkt errichtet werden“ ersetzt.
2. In Z 39 lautet § 22 Abs. 3:
„(3) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Zählpunktpauschales im Sinne des Abs. 1, jeweils für deren Hauptwohnsitz, sind Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage sowie Personen, deren Nettoeinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt, wobei das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen ist. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes ist von den jeweils Berechtigten unter Vorlage der entsprechenden Bescheide oder Bescheinigungen, des Jahreslohnzettels bzw. der Arbeitnehmerveranlagung oder des Einkommensteuerbescheides sowie ihres Meldezettels gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen. Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung nähere Regelungen über das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern einzuhaltende Verfahren, insbesondere die Gel-
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